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OLG Stuttgart – Az.: 10 U 136/15 – Urteil vom 01.08.2016

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.09.2015,  Az. 16 O 73/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 84.326,50 € festgesetzt.
Gründe
A.

Die Klägerin begehrt die Herausgabe einer Bürgschaft; der Beklagte macht widerklagend die Rückzahlung erbrachter Zahlungen geltend.

I.

Der Beklagte beabsichtigte, auf dem Grundstück … in …  das bestehende Gebäude teilweise abzubrechen und ein neues Wohnhaus anzubauen. Er schloss mit der Klägerin in den Jahren 2010 und 2011 zunächst Planungsverträge. Im März 2012 unterbreitete die Klägerin ihm ein Angebot für die Erstellung eines Zweifamilienhauses. Die Baugenehmigung wurde im Mai 2012 erteilt. Ein mit dem Betreff „geändertes Angebot“ von der Klägerin unterbreitetes Angebot nahm der Beklagte Anfang September 2012 an. In der Folgezeit stellte die Klägerin dem Beklagten eine Vorauszahlungsbürgschaft der … über 80.000,00 €. Am 15. Oktober 2012 kam es zur Unterzeichnung eines „Baustoffkaufvertrags“ zwischen den Parteien über die Lieferung der Baustoffe für den Rohbau zum Pauschalpreis von 110.900,00 €. Hierauf zahlte der Beklagte 80.000,00 €. Ebenfalls am 15. Oktober 2012 schloss der Beklagte mit der Fa. … einen Vertrag über die Ausführung des Gewerks Rohbau zu einem Pauschalpreis von 50.000,00 €. Er unterzeichnete ferner diverse weitere Bauverträge mit anderen Unternehmen bezüglich weiterer Gewerke. Insoweit sind aber keine Verträge zustande gekommen. Ende 2012 gerieten die von der Fa. … ausgeführten (Aushub-)Arbeiten in Stillstand. Nach sachverständigen Feststellungen Mitte/Ende November 2012 bestand aufgrund einer fehlenden Unterfangung des Bestandsgebäudes eine erhebliche Gefahr für dessen Standsicherheit. In der Folgezeit kündigte die Fa. … den Bauvertrag mit dem Beklagten.

Am 27. August 2013 kündigte die Klägerin gegenüber dem Beklagten den Planungsauftrag sowie den Baubetreuungsvertrag unter Hinweis auf nicht erfüllte […]


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