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Auflassungsvormerkung – notarieller Löschungsantrag als auflösende Bedingung

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Oberlandesgericht Schleswig-Holsteinisches – Az.: 2 Wx 55/16  – Beschluss vom 27.07.2016

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 3. vom 7. Juli 2016 wird die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes des Amtsgerichts Lübeck vom 29. Juni 2016 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Vollzug des Antrages auf Eintragung einer Vormerkung für den Beteiligten zu 3. vom 24. Juni 2016 nicht von einer Ergänzung der Vereinbarung unter IV. (3) des Kaufvertrages vom 7. Juni 2016 (UR-Nr. …/2016 des Notars Dr. M1) abhängig zu machen.
Gründe
I.

Die Beteiligten begehren die Eintragung einer auflösend bedingten Eigentumsübertragungsvormerkung.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind im betroffenen Grundbuch als Wohnungseigentümer je zur ideellen Hälfte eingetragen. Mit notariellem Kaufvertrag vom 7. Juni 2016 veräußerten sie das Wohnungseigentum an den Beteiligten zu 3. (UR-Nr. …/2016 des Notars Dr. M1 in H1). Unter II. § 7 enthält die Vertragsurkunde folgende Regelung mit der Überschrift „Rücktrittsrecht“:

„Der Veräußerer kann von diesem Vertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Notar zurücktreten, soweit der Kaufpreis bzw. ein Kaufpreisteil nicht binnen 14 Tagen nach Fälligkeit vertragsgemäß gezahlt bzw. hinterlegt wird. Für den Fall des Rücktritts soll der Notar auf schriftliche Anweisung des Veräußerers eine zugunsten des Erwerbers eingetragene Vormerkung zur Löschung bringen. Sofern ein Teil des Kaufpreises bereits an den Veräußerer ausgezahlt worden ist, darf die Löschung nur Zug um Zug gegen Rückzahlung dieses Kaufpreisteiles erfolgen; eventuelle Zahlungsnachweise haben binnen 10 Tagen nach Aufforderung durch den Notar zu erfolgen.“

Unter IV. der Urkunde („Auflassung und Grundbuchanträge“) heißt es in Absatz 3 wie folgt:

„(3) Zur Sicherung des Anspruchs des Erwerbers auf Übertragung des Eigentums bewilligt der Veräußerer und beantragen die Parteien die Eintragung einer auflösend bedingten

Vormerkung

in das Wohnungsgrundbuch. Auflösende Bedingung ist die Stellung eines gesiegelten Löschungsantrages durch den Notar. Ferner bewilligt und beantragt der Erwerber, diese Vormerkung nach Eintragung des Eigentumsüberganges zu löschen, sofern nicht vertragswidrige Zwischeneintragungen oder -anträge vorliegen. Der Notar wird angewiesen, den Antrag auf Eintragung der Vormerkung unverzüglich einzureichen.“

Mit Schriftsatz an das Grundbuchamt vom 24. Juni 2016 hat der amtlich bestellte Vertreter des beurkundenden Notars die Eintragung einer aufl[…]


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