Amtsgericht Frankfurt am Main
Az.: 33 C 250/01 – 67
Beschluss vom 03.04.2001
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Abteilung-33 beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Gründe
Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 23.3.2001 den unwiderruflichen Teil des Vergleichs ausdrücklich auf die Hauptsache, beschränkt. Nach erfolgtem Widerruf der Kostenregelung unter Ziffer 3) des Vergleichs mit Schriftsatz vom 26.3.2001 durch den Beklagten in der Widerrufsfrist, ist keine Kostenregelung mehr in dem Vergleich enthalten. Das Gericht ist somit gehalten, über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Durch die nunmehr negative Kostenregelung im protokollierten Vergleich ist der Vergleich auf die Hauptsache beschränkt. Durch die vorsorgliche übereinstimmende Erledigungserklärung der Prozeßvertreter im Termin vom 23.3.2001 wurde zum Ausdruck gebracht, daß bei Widerruf der im Vergleich getroffenen Kostenregelung der Kostenstreit nicht beigelegt ist. Damit ist Raum für eine Entscheidung nach § 91 a ZPO, die Regelung -gemäß § 98 ZPO greift nicht automatisch – ein (Zöller, Zivilprozeßordnung, 21. A., § 91 a ZPO, Rdn. 58 „Vergleich“ m.w.N.). Hierbei bildet nicht das vergleichsweise Nachgeben den Maßstab der Verteilung, sondern der bisherige Sach- und Streitstand, insbesondere also die danach zu beurteilenden Erfolgsaussichten (Zöller, Zivilprozeßordnung, 21.A, § 98 ZPO, Rdn. 3) Dies führte nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zur Auferlegung der Kosten auf den, Beklagten, da dieser in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach im wesentlichen unterlegen wäre.
Die Klägerin hat das Mietverhältnis mit dem Beklagten wirksam mit anwaltlichem Schreiben vom 22.12.2000 fristlos gekündigt (§ 554 a BGB). Der Beklagte war somit verpflichtet, die streitgegenständliche Wohnung zu räumen und an die Klägerin herauszugeben (§ 556 BGB).
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