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Rechtsanwälte Kotz GbR

Neuwagenverkäufer – verdeckte Rabatte – Kündigung

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Landesarbeitsgericht Hamm
Az: 8 Sa 1940/08
Urteil vom 04.06.2009

Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 19.11.2008 – 5 Ca 3450/08 – teilweise abgeändert:
Der gegen die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 25.06.2008 gerichtete Feststellungsantrag wird abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger 25%, die Beklagte 75%.

Von den Kosten des zweiten Rechtszuges trägt der Kläger 47%, die Beklagte 53%.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 15.722,– €.

Tatbestand

Mit seiner Klage wendet sich der im Jahre 1984 geborene Kläger, welcher seit dem 01.07.2005 bei dem beklagten Automobil-Unternehmen in deren Verkaufsniederlassung D2 als Neuwagenverkäufer tätig war, gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch fristlose Kündigung vom 25.06.2008. Nachdem der Kläger seinerseits eine ordentliche Kündigung zum 31.07.2008 ausgesprochen hat, steht allein die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Streit. Widerklagend nimmt die Beklagte den Kläger auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.

Die angegriffene Kündigung stützt die Beklagte zum einen auf den Vorwurf, der Kläger habe zur Förderung des Neuwagenverkaufs und zur Steigerung seiner Provisionseinnahmen die von Kunden angebotenen Gebrauchtfahrzeuge zu überhöhten Preisen in Zahlung genommen. Hierzu habe der Kläger durch manuelle Eingriffe in die EDV-gestützte Gebrauchtwagenbewertung überhöhte Wertangaben hinsichtlich der Fahrzeugsonderausstattung generiert und die Billigung der ausgewiesenen Preisangaben durch den zuständigen Gebrauchtwagenverkäufer K2 erschlichen, welcher sich auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt und mit derartigen Manipulationen nicht gerechnet habe. Richtig sei zwar, dass bei einer manuellen Änderung von Bewertungspositionen diese im erzeugten Ausdruck mit einem „Sternchen“ gekennzeichnet werde. Dies ändere aber nichts daran, dass der Kläger den ihm erkennbaren Irrtum des Gebrauchtwagenverkäufers ausgenutzt, dessen Billigung erschlichen und so dem Unternehmen einen erheblichen Schaden zugefügt habe.

Zum anderen müsse dem Kläger vorgeworfen werden, dass er – nach Aufdeckung des vorstehenden Sachverhalts, entsprechendem Schuldeingeständnis, Arbeitsfreistellung und Erteilung eines Hausverbots[…]


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