SG Münster – Az.: S 10 U 200/14 – Urteil vom 08.09.2016
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Unfallfolge.
Der 1932 geborene Kläger erlitt am 28.06.1971 einen Arbeitsunfall, als er im Rahmen einer Dienstfahrt mit einem entgegenkommenden, ins Schleudern geratenen Fahrzeugs kollidierte. Er erlitt dabei zahlreiche Verletzungen, u.a. eine Schädelprellung mit Verdacht auf Gehirnerschütterung.
Die Beklagte gewährte dem Kläger zuletzt Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 80 v. H. Im Jahre 2002 wurde Pflegebedürftigkeit anerkannt in Höhe von 20 Prozent.
An Unfallfolgen bestehen: Bewegungseinschränkungen des linken Hüft- und Kniegelenkes nach Oberschenkelfrakturen sowie des rechten oberen und unteren Sprunggelenkes nach Knöchelfrakturen, eine Beinverkürzung links, eine Muskelminderung des linken Beines, Weichteilverkalkungen am linken Hüftgelenk, eine O-Beinstellung links und Blutumlaufstörungen bei postthrombotischem Syndrom der Unterschenkel mit wiederkehrender Geschwürsbildung.
Unfallunabhängig bestehen folgende Gesundheitsstörungen: eine Krallenstellung der Zehen, arthrotische Veränderungen der Kniegelenke, degenerative Schultergelenksveränderungen mit Bewegungseinschränkung, eine Torsionsskoliose der Wirbelsäule, eine Blockwirbelbildung des 3. bis 5. Halswirbelkörpers, ein latentes Karpaltunnelsyndrom rechts, Bluthochdruck mit Herzleistungsschwäche, eine chronische Bronchitis, eine Hörminderung beiderseits, eine zerebrovaskuläre Insuffizienz bei Encephalopathie und Insult, Stenosen der A. carotis interna beiderseits, Konzentrationsstörungen, eine Minderung der Gedächtnisleistung, eine Affektlabilität, depressive Verstimmungen und ein hypokinetisch-rigides Syndrom.
Im Juli 2002 beantragte der Kläger u.a. eine posttraumatische Belastungsstörung als Unfallfolge anzuerkennen.
Die Beklagte legte dazu sämtliche medizinischen Unterlagen ihrem beratenden Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Dr. X. zur Stellungnahme vor. Dieser gelangte zu dem Ergebnis, das der schlüssige Nachweis einer unfallursächlichen posttraumatischen Belastungsstörung nicht geführt werden könne, weil nachweislich bis zum Jahresende 1973 als ca. 2,5 Jahre nach dem Unfall, keine psychopathologischen Auffälligkeiten bei dem Kläger diagnostiziert worden seien. Zeitnah zum Unfall seien keine akuten seelischen Belastungsreaktionen aufgetre[…]