KG Berlin – Az.: 1 W 78/18 – Beschluss vom 05.04.2018
Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I.
Die Beteiligen begehren den grundbuchlichen Vollzug der Auflassung des im Beschlusseingang genannten Wohnungseigentums von dem Beteiligten zu 1 an die Beteiligten zu 2 und 3 zu je ½. Im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes für das Wohnungseigentum ist vermerkt, dass die Veräußerung gemäß § 12 WEG der Zustimmung des Verwalters bedarf.
Die Beteiligten haben eine Zustimmungserklärung der A… GmbH vom 17. Oktober 2017 und zum Nachweis von deren Verwalterstellung zwei Exemplare des Protokolls vom 2. Mai 2016 zur Wohnungseigentümerversammlung der WEG A… am 28. April 2016 vorgelegt. Ein Exemplar enthält im Original die öffentlich beglaubigte Unterschrift des Geschäftsführers D… S… der A… GmbH als Versammlungsleiter, das andere Exemplar ist eine Kopie des ersten Exemplars, die die kopierte Unterschrift des D… S… sowie öffentlich beglaubigte Oringinal-Unterschriften einer Eigentümerin und des Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats trägt. Unter Ziffer 14 des Protokolls ist zum Tagesordnungspunkt “Bestellung Verwalter” ausgeführt, dass die A… GmbH für den Zeitraum 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 zum Verwalter bestellt wird.
Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2018 unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 23. November 2004 – 86 T 611/04 – beanstandet, das Versammlungsprotokoll genüge nicht den Anforderungen der §§ 26 Abs.3, 24 Abs. 6 WEG. Alle erforderlichen Unterschriften müssten im Original auf derselben Niederschrift geleistet werden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 71 ff. GBO) und begründet. Die angefochtene Zwischenverfügung ist nicht gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO veranlasst. Das aufgezeigte Hindernis besteht nicht. Die Beteiligten haben die Verwaltereigenschaft der A… GmbH gemäß § 29 Abs. 1 GBO in Verbindung mit § 26 Abs. 3 WEG nachgewiesen.
Gemäß § 29 Abs. 1 S. 2 GBO bedürfen die Voraussetzungen einer Grundbucheintragung des Nachweises durch öffentliche Urkunden. Gemäß § 26 Abs. 3 WEG genügt, wenn die Verwaltereigenschaft durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen werden muss, die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind. § 24 Abs. 6 WEG erfordert die Unterschrif[…]