Oberlandesgericht Bremen – Az.: 4 UF 108/16 – Beschluss vom 09.11.2016
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 13.07.2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird für beide Instanzen festgesetzt auf € 5.000,00.
Gründe
I.
Die Beteiligten beantragen, dass die Annahme der volljährigen 27-jährigen Beteiligten zu 1) als Kind des 88-jährigen Beteiligten zu 2) gemäß §§ 1767, 1770 BGB vom Gericht ausgesprochen wird.
Zur Begründung führen die Beteiligten aus, dass zwischen ihnen eine starke innere Verbundenheit entstanden sei. Sie würden sich seit 7 Jahren kennen. Auch wenn sie nicht in einem Haushalt lebten, sei eine enge und familiäre, einem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechende Verbundenheit zwischen ihnen entstanden. Sie sähen sich mehrfach in der Woche, nahezu täglich. Sie würden Freizeit und Festtage miteinander verbringen und sich gegenseitig unterstützen. Dabei gehe es nicht darum, seitens des Annehmenden künftig pflegerische Hilfe der Anzunehmenden in Anspruch zu nehmen. Der Annehmende habe außerdem ein enges Verhältnis zu Verwandten der Anzunehmenden, insbesondere zu deren Mutter. Da der Vater der Anzunehmenden früh verstorben sei und auch die Ehefrau und der Sohn des Annehmenden nicht mehr lebten, sei zwischen ihnen eine Beziehung entstanden, wie es sich der Annehmende zwischen Vater und Tochter, nicht zwischen Großvater und Enkelin vorstelle. Der große Altersunterschied spiele dabei keine Rolle.
Das Amtsgericht Bremen hat den Antrag der Beteiligten durch Beschluss vom 13.07.2016 zurückgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Beschlusses wird ergänzend Bezug genommen.
Die Beschwerde der Beteiligten richtet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrages.
II.
Die statthafte (§ 58 FamFG), form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beteiligten ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen für die begehrte Volljährigenadoption gemäß § 1767 BGB nicht vorliegen. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen. Ergänzend ist folgendes auszuführen:
Gemäß § 1767 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB kann ein Volljähriger dann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. § 1767 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB bestimmt, dass die sittliche Rechtfertigung der Annahme eines Volljährigen als Kind insbesondere dann anzunehmen ist, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehme[…]