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Keine Sozialhilfe bei Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit

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Verwaltungsgericht Oldenburg
Az.: 13 A 513/01
Urteil vom 21.08.2001

Leitsatz:
Keine Sozialhilfe bei Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit – Bestätigung der bekannten Rechtslage – Zweifel an der Hilfebedürftigkeit müssen vom Hilfesuchenden selbst ausgeräumt werden, anderenfalls gehen diese Zweifel zu seinen Lasten, ohne dass es auf die feststellbare Höhe von Einkünften ankäme – Solche Zweifel liegen vor, wenn der Hilfesuchende den Verdacht erweckt, er verschweige Einkommen oder Vermögen – Klageabweisung

In der Verwaltungsrechtssache Streitgegenstand: Sozialhilfe (Laufende Hilfe zum Lebensunterhalt) hat das Verwaltungsgericht Oldenburg – 13. Kammer – ohne mündliche Verhandlung am 21. August 2001 für   Recht   erkannt :
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

T a t b e s t a n d
Die Kläger begehren die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit ab 1. Dezember 2000.
Der zugrundeliegende Sachverhalt ergibt sich aus dem Beschluss der Kammer vom 14. März 2001 (13 B 4599/00) und den Beschlüssen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2001 (4 MA 1677/01) und 13. Juni 2001 (4 MB 2077/01). Diese Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes waren – wie auch das vorangegangene Verfahren 13 B 3212/00 – geführt worden, weil der Beklagte wegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Klägers zu 1. Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Kläger hegte und deshalb laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nicht gewährte.
Im Erörterungstermins vom 13. Oktober 2000 – 13 B 3212/00 – brachte der Beklagte weitere Ermittlungsergebnisse über die Ausübung eines Gewerbes durch den Kläger zu 1. (und seine Ehefrau) in der Geschäftsstelle … in … vor. Der Kläger zu 1. trat dem unter Hinweis darauf entgegen, inzwischen sei der Betrieb abgewickelt, Geschäftsaktivitäten bzw. Geschäftsbeziehungen beträfen allein die Zeit vor Oktober 2000. Die Beteiligten schlossen in diesem Termin einen Prozessvergleich, nach dem sich der Beklagte u.a. verpflichtete, den Klägern ab 13. Oktober 2000 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Der Kläger zu 1. verpflichtete sich u. a., bis zum 15. November 2000 dem Sozialamt der Gemeinde … eine Gewinn-/Verlustrechnung für das J[…]


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