BGH verwirft taggenaue Berechnung als nicht angemessen
Es gibt nach einem Verkehrsunfall eine ganze Menge Punkte, welche Anlass für Streitigkeiten geben können. Zwar ist der Umstand unbestritten, dass einer geschädigten Person durchaus Schmerzensgeld zustehen kann, allerdings ist die Höhe des Schmerzensgeldes durchaus ein Reibungspunkt. Viele Menschen stehen auf dem Standpunkt, dass es diesbezüglich doch die Schmerzensgeldtabelle geben würde. Diese Ansicht ist jedoch nicht gänzlich korrekt, da die Berechnung der Schmerzensgeldhöhe nach gewissen Kriterien erfolgt. Sogenannte amerikanische Verhältnisse, bei denen durchaus Schmerzensgelder einer geschädigten Person gerichtlich zugesprochen werden können, sind in Deutschland undenkbar. Das Schmerzensgeld hat in Deutschland vielmehr den Sinn, die Unfallfolgen für die geschädigte Person abzumildern. In der gängigen Praxis wird die Frage des Schmerzensgeldes nach festen Schemata beantwortet. Der BGH hat sich nunmehr jedoch mit jener Frage beschäftigen müssen und durchaus eine weitreichende Entscheidung gefällt.
Nach dem neuerlichen Urteil des BGH (Bundesgerichtshofs) ist die Berechnung der Schmerzensgeldhöhe auf der Grundlage eines festen Schemata nicht mehr zulässig.
Die Einzelfallprüfung ist zwingend erforderlich
(Symbolfoto: nitpicker/Shutterstock.com)
Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ging ein Fall aus Hessen voraus, welcher letztlich zu der finalen rechtlichen Einschätzung nach Karlsruhe geschickt wurde. Die zuständigen Richterinnen sowie Richter haben in dem besagten Fall eindeutig festgestellt, dass die bislang in der gängigen Praxis angewandte Berechnungsmethodik des Schmerzensgeldes nach einem Verkehrsunfall rechtlich nicht mehr zulässig sei. Vielmehr sieht der BGH zwingend das Erfordernis, dass eine Gesamtbetrachtung sämtlicher einzelfallbedingten Rahmenumstände für die Berechnung des Schmerzensgeldes zur Anwendung kommen muss. Primär sei hier das Ausmaß von den durch den Unfall verursachten Beeinträchtigungen des Lebens einer geschädigten Person entscheidend. Mit dieser Entscheidung (Aktenzeichen VI ZR 93/20) hat der BGH deut[…]