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Gesetzliche Unfallversicherung – Berufskrankheit – Rhizarthrose

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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Az.: L 5 U 57/17, Beschluss vom 06.09.2019

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 29. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Astrid Gast /Shutterstock.com

Die Beteiligten streiten darüber, ob beim Kläger eine Berufskrankheit (BK) der Nummer 2103 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung – BKV – (Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen) – im Folgenden: BK 2103 – besteht.

Der 1955 geborene Kläger erlernte von September 1969 bis Oktober 1972 den Beruf eines Bauschlossers und war in diesem Beruf zunächst bis Oktober 1974 tätig. Von Oktober 1974 bis August 1991, unterbrochen durch seinen Wehrdienst, arbeitete der Kläger als Schlosser im Werkzeug- und Vorrichtungsbau. Von September 1991 bis Februar 2004 war er als Instandhaltungsmechaniker beschäftigt. Von Februar 2004 bis Dezember 2012 arbeitete der Kläger als Schlosser und Monteur im Schiffsantriebbau, wobei seine Aufgabe vor allem darin bestand, Schiffsgetriebeaggregate einzustellen. Dazu nutzte er druckluftbetriebene Schraubenhilfen, um Muttern der Größen M20 und M24 der Getriebeeinheiten festzuziehen bzw. zu lösen.

Anlässlich einer Röntgenuntersuchung der Daumensattelgelenke am 9. Februar 2012 fand sich eine fortgeschrittene Rhizarthrose rechts und eine mäßige Rhizarthrose links. Am 31. Juli 2012 erfolgte durch die Fachärztin für Arbeitsmedizin Dr. Ludwig wegen einer fortgeschrittenen Rhizarthrose rechts eine ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit. Die Erkrankung wurde auf die tägliche Nutzung des Klägers von Druckluftschlagschraubern seit 2004 zurückgeführt.

Im Fragebogen vom 13. August 2012 gab der Kläger u. a. an, seit Ende 2007 Schmerzen in Handwurzel und Daumen wegen des Gebrauchs eines Pressluftschraubers zu haben. Die Beklagte holte ein Vorerkrankungsverzeichnis über den Kläger für den Zeitraum vom 2. März 2000 bis 9. März 2012 von der BKK vor Ort ein, zog ärztliche Unterlagen bei und ho[…]


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