LG Hagen (Westfalen) – Az.: 7 S 26/16 – Urteil vom 08.12.2016
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.03.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schwelm (Az.: 22 C 440/14) abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.362,42 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2014 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 201,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Schadensersatzzahlung auf Grund der Verletzung von Beratungs- und Informationspflichten, die sich im Zusammenhang mit einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag über eine Kapitallebensversicherung ergeben sollen.
Der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin hatte im Jahr 2004 für diese eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bei der Beklagten abgeschlossen. Nach dem Ausscheiden der Klägerin aus dem Betrieb im Jahr 2001 trat diese selbst in den Vertrag ein.
Nachdem die Beklagte der Klägerin im Juni 2014 die übliche jährliche Information über ihre Auszahlungssumme informiert hatte, wandte diese sich mit Schreiben vom 19.06.2014 an die Beklagte und bat unter anderem um Mitteilung der Auszahlungssumme bei sofortiger Auszahlung. Für die zeitnahe Bearbeitung ihres Antrages, so führte die Klägerin damals aus, sei sie dankbar.
Mit Schreiben vom 31.07.2014, der Klägerin unstreitig zugegangen am 07.08.2014, erteilte die Beklagte die erwünschten Informationen und übersandte zudem einen Vordruck zur sofortigen Kündigung des Versicherungsvertrages, woraufhin die Klägerin die Versicherung zum 01.09.2014 kündigte. Die Beklagte rechnete die Versicherung ab und zahlte einen um 1.362,42 € geringeren Betrag aus, als sie im Schreiben vom 31.07.2014 in Aussicht gestellt hatte. Hintergrund dieser Differenz war die Beteiligung der Klägerin an den während der Vertragsdauer entstandenen Bewertungsreserven auf Grund des am 07.08.2014 in Kraft getretenen Gesetzes zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz – LVRG).
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei auf Grund eines Verstoßes gegen ihre Beratungs- und Informationspflichten zur Erstattung des Differenzbetrages nebst Zinsen sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verpfl[…]