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Rechtsanwälte Kotz GbR

Überwachungs- und Sicherungspflicht bei Straßenbäumen

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LG Bochum – Az.: 5 O 252/14 – Urteil vom 08.07.2016

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.252,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte, mit Ausnahme der Kosten, der Verweisung des Rechtsstreits durch das Amtsgericht Herne, die der Kläger trägt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz für die Beschädigung seines Pkw durch einen herabfallenden Ast am 06.05.2014.

Der Kläger wohnt unter der Anschrift … . An der … stehen im Bereich von neben dem Gehweg befindlicher Parkbuchten mehrere städtische Platanen. Der Kläger machte gegenüber der Beklagten geltend, dass am 06.05.2014 ein Ast von einer solchen Platane auf seinen Pkw Opel Corsa, amtl. Kennzeichen …, gefallen sei und diesen beschädigt habe.

Die Mitarbeiterin M der Beklagten erklärte in einer E-Mail vom 07.05.2014 gegenüber der Ehefrau des Klägers: “Wunschgemäß kann ich Ihnen bestätigen, dass offensichtlich am 06.05.2014 ein Ast eines städtischen Baumes auf ihren Pkw gefallen ist und diesen am Scheinwerfer und auf der Motorhaube beschädigte. Der Ast war ca. 4,50 m lang und hatte an der Bruchstelle einen Durchmesser von 5 bis 8 cm. Der Ast war abgestorben.“

Im Auftrag des Klägers erstattete am 16.05.2014 der Sachverständige Dipl.-Ing. C ein Gutachten über den Schaden am Pkw, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Gemäß dem Gutachten entstanden Reparaturkosten von 1.564,80 Euro brutto und eine Wertminderung von 200,- Euro. Gemäß der Rechnung des Sachverständigen C vom 16.05.2014 berechnete dieser 376,04 Euro für die Gutachtenerstattung.

Gemäß Rechnung der Fa. N in Recklinghausen vom 15.05.2014 ließ der Kläger das Fahrzeug für 1.546,62 Euro brutto reparieren.

Der Kläger beansprucht die Zahlung der Reparaturkosten gemäß der Rechnung der Fa. N, die Sachverständigenkosten, Wertminderung in Höhe von 200,- Euro, Nutzungsausfall für drei Tage in Höhe von 105,00 Euro sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro.

Der Kläger behauptet, dass er am 06.05.2014 seinen Pkw vor dem Haus … abgestellt habe. Der Pkw sei durch einen von einer Platane heruntergefallenen Ast beschädigt worden. Das Abfallen des Astes habe nicht im Zusammenhang mit dem Pfingststurm Ela am 09.06.2014 gestanden. Die […]


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