OLG Stuttgart – Az.: 3 U 65/16 – Urteil vom 25.01.2017
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 22. März 2016, Az. 3 O 30/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil sowie das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 22. März 2016, Az. 3 O 30/15, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert in der Berufungsinstanz: 174.930,00 €
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten einen Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln.
Im Jahr 2006 gab die Klägerin – noch unter ihrer früheren Firma – bei der Beklagten als Generalunternehmerin den Bau eines Senioren- und Pflegeheimes in Auftrag. Der Vertrag unterstellte die Gewährleistungsansprüche wie auch deren Verjährung den Regelungen des BGB. Den Beginn der Gewährleistungsfrist für sämtliche Teilleistungen bestimmte der Vertrag auf die Abnahme der letzten Teilleistung.
Die Abnahme des errichteten Bauwerks erfolgte am 28. Oktober 2007. Vor Ablauf der am 28. Oktober 2012 endenden Gewährleistungsfrist kam es zu einer Begehung des Heimes. Die Klägerin beanstandete daraufhin mit Schreiben vom 30. Juli 2012 gegenüber der Beklagten verschiedene aus ihrer Sicht bestehende Mängel, die sie in einer tabellarischen Übersicht dem Schreiben beifügte, und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 28. August 2012 zur Beseitigung auf. Da die Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, beantragte die Klägerin am 19. Oktober 2012 beim Landgericht Ellwangen die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens.
Die in der Antragsschrift aufgeführten Mängel stellte die Klägerin als tabellarische Übersicht dar, die sie der dem Schreiben vom 30. Juli 2012 beigefügten Liste entnommen hatte. Die Ordnungsstruktur der Tabelle erläuterte die Klägerin in der Begründung. Unter der Identifikationsnummer 116.230 findet sich die folgende Darstellung:
116230 Außenanlage;
– Plan: A, Außenanlage
– / EG, durch Reparatur Rolladenkästen
Farbabschürfungen
ausbessern
Südostseite 1. Fenster, rote Farbe
Die Antragsschrift wurde der Beklagten am 2. November 2012 zugestellt. Am 22. November 2012 beschloss das Landgericht Ellwangen die Einh[…]