OLG Hamm – Az.: 20 U 154/19 – Beschluss vom 04.12.2019
I.
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das am 27.06.2019 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 II ZPO).
II.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von 3 Wochen.
III.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Berufungsangriffe des Klägers hiergegen bleiben ohne Erfolg.
Dem Kläger steht kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte wegen der behaupteten Entwendung des Motorrades zu.
Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass dem Kläger der Beweis des äußeren Bildes einer bedingungsgemäßen Entwendung nicht gelungen ist. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellungen werden von dem Kläger mit der Berufungsbegründung nicht aufgezeigt. Auch der Senat hat, auch bei Gesamtwürdigung aller Umstände, ernsthafte Zweifel an dem äußeren Bild.
Auch wenn, um den Versicherungsschutz nicht zu entwerten, an den Nachweis dieses äußeren Bildes keine zu strengen Anforderungen zu stellen sind, muss der Versicherungsnehmer zumindest einen Minimalsachverhalt beweisen, um das äußere Bild eines Diebstahlereignisses belegen zu können.
Hierzu gehören – bei einer spurenlosen Entwendung – das Abstellen des Fahrzeugs an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit und das Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs gegen den Willen des Versicherungsnehmers/Fahrers. Der Kläger gibt die – ständige – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH in NJW-RR 2002, 671 ff) verkürzt wieder, wenn er ausführt, dass es für es für den Beweis des äußeren Bildes genüge, wenn das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt worden sei, an dem es später nicht mehr aufzufinden sei.
Dieser Beweis ist dem Kläger nicht gelungen. Weder die persönliche Anhörung des Klägers noch die Beiziehung der polizeilichen Ermittlungsakte sind geeignet, den Na[…]