LG Berlin, Az.: 42 S 30/10, Urteil vom 26.10.2010
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. Dezember 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 108 C 306/09 – teilweise abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.206,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Dezember 2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 302,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. April 2009 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Klägerin 23 % und die Beklagten 77 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Von der Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II. Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823, 249 ff BGB bzw. §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG in Höhe von insgesamt 3.206,98 € zu; die Aktivlegitimation der Klägerin, für die vorliegend die Vermutung des § 1006 BGB i.V.m. § 855 BGB spricht, haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 16. Juli 2010 ausdrücklich unstreitig gestellt.
1. Dem Grunde nach haften die Beklagten zu 100 % für die unfallbedingt entstandenen Schäden der Klägerin.
Kommt es – wie hier – im Bereich einer Einmündung oder Kreuzung mit einer Vorfahrtstraße zu einem Verkehrsunfall, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung des Wartepflichtigen (vgl. nur Kammergericht, Urteil vom 21.06.2001 – 12 U 1147/00 – NZV 2002, 79 m.w.N.). Die Betriebsgefahr des Berechtigten tritt in der Regel gegenüber der schuldhaften Vorfahrtverletzung zurück (Kammergericht, a.a.O.), mit der Folge, dass der Wartepflichtige für die unfallbedingt eingetretenen Schäden allein haftet. Wartepflichtig war vorliegend unstreitig die Beklagte zu 1), so dass es Sache der Beklagten gewesen wäre, den Anscheinsbeweis zu widerlegen bzw. zu erschüttern. Dies ist ihnen im Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht gelungen.
Nach den Angaben der Beklagten zu 1) will diese zwar bereits länger – schätzungsweise 30 Sekunden – auf der Kreuzung gestanden haben, als es zum Unfall kam.
Dagegen spricht aber, dass der Zeuge …- wie er angegeben hat – das Beklagten[…]