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Verkehrssicherungspflicht für zufallende Eisentür

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LG Köln – Az.: 16 O 438/18 – Urteil vom 31.10.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen eines Vorfalls vom 17.05.2017 geltend.

Der Beklagte ist Eigentümer des H-Weg in Köln. Die Klägerin war mit dem Beklagten liiert und hielt sich regelmäßig beim Beklagten auf.

Am 17.05.2017 wollte der Beklagte die Klägerin in seinem Fahrzeug mit zur Arbeit nehmen. Bei der Ausfahrt aus dem Grundstück des Beklagten mussten sie zunächst vom Innenhof durch eine übertunnelte Hofeinfahrt fahren. Nachdem sie die Hofeinfahrt durchquert hatten, bat der Beklagte die Klägerin, das Drehflügeltor zur Hofeinfahrt abschließen und übergab ihr den Schlüssel. Bei vorangegangenen Fahrten hatte der Beklagte das Tor immer selbst geschlossen.

Bei der Toreinfahrt handelt es sich um eine Drehflügeltür aus Eisen, die im Jahr 1987 dort eingebaut wurde. Das Tor verfügt über einen Türgriff und einen weiteren Drehgriff; es ist nicht mit einem Türdämpfer oder sonstigen Mechanismus gegen das Zuschlagen durch einen Windstoß gesichert. Derartige Windstöße kommen aufgrund der übertunnelten Hofeinfahrt vermehrt vor. Auf dem streitgegenständlichen Grundstück unterhielt die Familie des Beklagten zunächst einen Stuckateurbetrieb. Seit 2013 befinden sich dort ein anderer Gewerbebetrieb, vier Doppelgaragen, vier Garagen und drei überdachte Stellplätze, welche über die Hofeinfahrt erreicht werden. Der Hof wird täglich stark frequentiert.

Um die Tür zu schließen, steckte die Klägerin den Schlüssel ins Schloss und zog an diesem, um die Tür zuzuziehen. Als die Tür zufiel, hob die Klägerin reflexartig den rechten Arm und fasste mit der rechten Hand an die Hauptschließkante, um die Tür zu stoppen. Die Tür schlug jedoch mit voller Wucht zu und quetschte dabei den zwischen Haupt- und Gegenschließkante befindlichen Arm der Klägerin, wodurch die Klägerin verletzt wurde.

Die Klägerin behauptet, in dem Moment, in dem sie die Tür habe zuziehen wollen, habe ein starker Windstoß die Tür erfasst, wodurch sie einen gewaltigen Schub erhalten habe. Am Unfalltag habe ein Sturm der Windstärke 7 geherrscht. Sie behauptet weiter, es sei schon einmal fast zu einem Unfall aufgrund der zufallenden Tür gekommen. Die Mutter des Beklagten sei dabei von der schweren Eisentür zurückgedräng[…]


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