VG Cottbus, Az.: 1 L 496/19, Beschluss vom 21.10.2019
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 25. September 2019 gegen Ziffer 1. und Ziffer 2. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. September 2019 wird wiederhergestellt.
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den Führerschein des Antragstellers unverzüglich an diesen herauszugeben.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I. Der sinngemäße Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Regelungen in Ziffer 1. und 2. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. September 2019 nach § 80 Abs. 5 S. 1 2. Alt. i. V. m. Abs. 2 S. 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig und begründet; auch ist dem Antrag auf Aufhebung der Vollziehung zu entsprechen, § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO.
Zwar genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung und der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins den lediglich formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, die Interessenabwägung des Gerichts nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO muss jedoch zu Lasten des Antragsgegners ausfallen. Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes fehlt regelmäßig, wenn sich dieser bereits im Rahmen einer summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. So liegt es hier.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers – und dem folgend die auf § 3 Abs. 2 S. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i. V. m. § 47 Abs. 1 S. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) gestützte Anordnung zur Abgabe des Führerscheins – findet in § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 S. 1 FeV keine Rechtsgrundlage, weil die Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 S. 1 FeV entgegen der Annahme des Antragsgegners nicht vorliegen. Nach dieser Bestimmung darf die Behörde im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers schließen, wenn dieser die Untersuchung verweigert oder das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Dieser Schluss auf die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers setzt allerdings eine formell und materiell rechtmäßige Anordnung der Untersuchung voraus (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 09. Juni 2005 – BVerwG 3 C 25.04 –, juris Rn. […]