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Bußgeldbescheid – Bezeichnung der Tat – § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG

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OLG Hamm – Az.: 5 RBs 278/21 – Beschluss vom 13.01.2022

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die der Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.

Das Amtsgericht hat die Betroffene mit dem angefochtenen Urteil wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handels mit Wirbeltieren zu einer Geldbuße von 1.500 Euro verurteilt und ihr Ratenzahlung bewilligt. Gegen das Urteil wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Insbesondere rügt sie, dass das Urteil nicht ordnungsgemäß unterzeichnet worden sei und dass ein gewerbsmäßiger Handel nicht vorgelegen habe. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Einstellung des Verfahrens (§§ 79 Abs. 3 OWiG; 353, 354 Abs. 1 StPO).

Es besteht ein Verfahrenshindernis, weil der Bußgeldbescheid vom 26.11.2018 unwirksam ist.

Nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG muss der Bußgeldbescheid „die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeld vor Schriften“ enthalten. Das entspricht den Anforderungen, die an die Anklageschrift und an den Strafbefehl gestellt werden, dem der Bußgeldbescheid nachgebildet worden ist. Der Bußgeldbescheid erfüllt auch dieselben Aufgaben. Er enthält wie der Strafbefehl die Beschuldigung, die den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens – im Falle der Einspruchseinlegung, wie die Anklageschrift, auch den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens – in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht abgrenzt und mithin auch den Umfang der Rechtskraft (§ 84 OWiG) bestimmt. Außerdem soll er dem Betroffenen ein Bild von der Berechtigung des gegen ihn erhobenen Vorwurfes verschaffen, damit der Betroffene wie beim Strafbefehl prüfen kann, ob er Einspruch einlegen und wie er für diesen Fall – das gilt wiederum auch für die Anklageschrift – seine Verteidigung in der Hauptverhandlung vorbereiten soll. Deshalb genügt zur Bezeichnung der „Tat“ in § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG die Angabe der allgemeinen („abstrakten“) gesetzlichen Tatbestandsmerkmale nicht. Vielmehr ist der Sachverhalt, in dem die Verwaltungsbehörde den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erblickt, unt[…]


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