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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beschränkung Gewährleistungsbürgschaft auf fertiggestellte Arbeiten

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LG Wiesbaden – Az.: 9 O 79/15 – Urteil vom 10.03.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Gewährleistungsbürgschaft auf Zahlung in Anspruch.

Die Klägerin erteilte der A GmbH (nachfolgend: A) unter dem 04.08.2010 den Auftrag zur Sanierung des Bestandsgebäudes X in Stadt1. Hinsichtlich des Kellergeschosses und der Grundmauern heißt es in der zugehörigen Baubeschreibung:

„Die Grundmauern und Keller der Gebäude werden auf Nässeschäden hin untersucht. Die horizontale und vertikale Abdichtung wird hinsichtlich ihrer Funktionsfähigkeit überprüft und bei Bedarf in einen den zeitgemäßen technischen Anforderungen entsprechenden Zustand versetzt.“

Bei der Abnahme des Werkes wurden klägerischerseits gegenüber der A Mängel gerügt. Hierüber verhält sich die zu den Gerichtsakten als Anlage K 3 gelangte Vereinbarung vom 19.09.2011. Hinsichtlich der vertraglich vereinbarten Gewährleistungseinbehalte übergab die A der Klägerin die streitgegenständliche Gewährleistungsbürgschaft der Beklagten über 39.618,34 EUR. Wegen deren Wortlauts und Inhalts wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen. In der Folgezeit aufgetretener Baumängel wegen wandte sich die Klägerin, da die A zwischenzeitlich in Insolvenz fiel, an die Beklagte. Diese zahlte mit Rücksicht auf die von ihr übernommene Gewährleistungsbürgschaft an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 8.378,99 EUR. Die Kosten auszugleichen, die durch die Mauerwerkstrockenlegung entstehen und sich voraussichtlich auf 25.069,67 EUR belaufen werden, lehnte die Beklagte indes ab.

Die Klägerin behauptet und ist der Auffassung, durch die notwendigen Trockenlegungsarbeiten wegen zwischenzeitlich aufgetretener Feuchtigkeit der Kelleraußenwände würden Kosten in Höhe von 25.069,67 EUR entstehen. Hierfür habe die Beklagte als Bürgin einzustehen. Der Geschäftsführer der inzwischen insolventen A habe nämlich mittlerweile eingeräumt, dass ungeachtet der vertraglichen Verpflichtung von seiten der A seinerzeit keinerlei Feuchteprüfungen vorgenommen und dementsprechend auch keinerlei Mauerwerksertüchtigungen durchgeführt worden seien. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Trockenlegung der Kellerräume liege demnach ein Mangel vor, für welchen die Beklagte mit Rücksicht auf die von ihr übernommene Gewährleistungsbürgschaft[…]


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