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Kostenlose Auskunft über Kontobewegungen auf eigenem Bankkonto

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AG Bonn – Az.: 118 C 315/19 – Urteil vom 30.07.2020

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über sämtliche Bankbewegungen, die auf dem Konto mit der Kundenstammnummer … erfolgt sind, zu erteilen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Auskunftsanspruchs jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 EUR. Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Umfang eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO.

Der Kläger war in den Jahren 2015 bis 2019 Kunde der Beklagten und unterhielt bei ihr unter der Kundenstammnummer … unter anderem ein Pfändungsschutzkonto, welches als Online-Konto geführt wurde (vgl. Anlage B08, Bl. 1256 ff. d. A.).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.12.2018, eingegangen bei der Beklagten am 27.12.2018, nahm der vormalige Prozessbevollmächtigte des Klägers, Herr Rechtsanwalt S, mit der Beklagten Kontakt auf und bat um eine vollständige Datenauskunft gem. Art. 15 DS-GVO bis zum 24.01.2019. Als Anlass wird in dem Schreiben eine „Kontopfändung zu o.g. Bankverbindung, welche die Stadt T erwirkt hatte“ angegeben. Dem Schreiben fügte der vormalige Prozessbevollmächtigte eine Original-Vollmacht bei (Anlage B03, Bl. 1247 f. d. A.).

Mit Schriftsatz vom 07.01.2019, der Beklagten zugestellt am 12.01.2019 verkündete der Kläger der Beklagten sodann in einem seit dem 06.12.2018 vor dem Landgericht Köln, Az. 2 O 424/18, anhängigen Arrestverfahren den Streit (vgl. Bl. 201 ff. d. A.). Das Landgericht Köln hatte zuvor mit Arrestbefehl vom 06.12.2018 wegen einer Kaufpreisforderung der dortigen Antragsteller gegen den hiesigen Kläger in Höhe von 380.000 EUR aus dem Kaufvertrag vom 17.10.2018, verhandelt vor dem Notar Dr. M in T, Urkundenrolle-Nummer …/… den dinglichen Arrest in das Vermögen des hiesigen Klägers angeordnet (Bl. 190 ff. d. A.). Hintergrund des Verfahrens vor dem Landgericht Köln war eine Unstimmigkeit in Bezug auf eine von dem Kläger an die Veräußerer der Immobilie zu zahlende Anzahlung in Höhe von 25.000 EUR, wel[…]


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