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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zeitmietvertrag mit einer studentischen Wohngemeinschaft

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Zustimmung zum Mieterwechsel
AG Tempelhof-Kreuzberg – Az.: 7 C 285/18 – Urteil vom 25.02.2019

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien gemäß Mietvertrag vom 13.10.2016 bestehende Wohnungsmietverhältnis über die Wohnung (…) Berlin, 5. OG links, bestehend aus 6 Zimmern, Küche, Toilette, Dusche, Bad und Diele unbefristet ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, folgender Änderung des Mietverhältnisses über die in Ziffer 1) näher bezeichnete Wohnung zuzustimmen:

Die Kläger*innen zu 4., 5. und zu 6. scheiden mit Wirkung zum 01.07.2018 aus dem Mietverhältnis aus und an ihrer Stelle treten Frau B. (für die Klägerin zu 4.), Frau L. (für den Kläger zu 5.) und Herr D. (für die Klägerin zu 6.) zum 01.07.2018 in das Mietverhältnis ein.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Mit schriftlichem Mietvertrag vom 13.10.2016 mieteten die Kläger, die im Klageantrag zu 1. näher bezeichnete Wohnung von der Beklagten. Die Kläger waren zu diesem Zeitpunkt Studenten im Alter zwischen 19 und 21 Jahren. In § 1b des Mietvertrages wurde vereinbart, dass das Mietverhältnis am 16.10.2016 beginnt und am 15.10.2018 endet und eine Verlängerung entfällt. Ergänzend zu dieser Regelung wurde in der Anlage 1 zum Mietvertrag angeführt: „Eine Verlängerung des Mietverhältnisses entfällt gemäß § 575 BGB aus folgendem Grund: Nach Ablauf der Befristung wird der Grundriss der Wohnung grundlegend geändert.“

Mit Schreiben vom 18.12.2017 beantragten die Kläger den mit dem Klageantrag zu 2) begehrten Mieterwechsel zum 01.01.2018. Die von der Beklagten beauftragte Hausverwaltung verweigerte die Zustimmung unter Hinweis auf die Befristung des Mietverhältnisses.

Die Kläger sind der Auffassung, dass der Grund für die Befristung in der Anlage 1 zum Mietvertrag nicht hinreichend konkret und die Befristung daher unwirksam ist. Sie seien Mietglieder einer Wohngemeinschaft. Als solche stehe ihnen ein Anspruch auf Entlassung und Neuaufnahme von Mietern zu.

Die Kläger beantragen, wie erkannt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, der Mietvertrag sei mit den Klägern als Einz[…]


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