AG Tempelhof-Kreuzberg – Az.: 14 C 5/19 – Beschluss vom 11.04.2019
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war nunmehr noch gemäß § 91 a ZPO über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zur Kostentragungslast der Beklagten.
Ausschlaggebend für die Kostenentscheidung ist jedoch dessen ungeachtet im Allgemeinen der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang. Danach hat in der Regel derjenige die Kosten zu tragen, dem sie auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO aufzuerlegen gewesen wären (BGH, Beschluss vom 07.05.2007, Az.: VI ZR 233/05). Grundlage der hiesigen Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht aber auch grundsätzlich davon absehen kann, nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen noch mit abzuhandeln (BGH, Beschluss vom 06.03.2014, Az.: V ZB 35/13).
Die Klage hätte aller Voraussicht Aussicht auf Erfolg gehabt. Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt das Schreiben des Klägers zu 1) vom 5.11.2018 ein berechtigtes Interesse an der Zustimmung zur Gestattung der Untermiete erkennen. Ein berechtigtes Interesse liegt bereits dann vor, wenn der Mieter vernünftige Gründe für die Überlassung eines Teils des Wohnraums an eine dritte Person hat. An das berechtigte Interesse sind keine übertriebenen Anforderungen zu stellen. Hierunter sind alle Gründe zu verstehen, die in der Person des Mieters vorliegen und die vernünftig und nachvollziehbar sind. Als berechtigt ist neben den wirtschaftlichen Interessen auch jedes höchstpersönliche Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht (BGH, Beschluss vom 03.10.1984 – VIII ARZ 2/84). Zu den berechtigten Interessen zählt grundsätzlich demnach auch die Entscheidung des Mieters, sein Privatleben innerhalb der eigenen Wände nach seinen Vorstellungen zu gestalten. Auch ist die Absicht, durch Aufnahme einer anderen Person der Vereinsamung entgegenzuwirken, als berechtigtes Interesse anzuerkennen.
Dieses Interesse hat der Kläger zu 1) auch ausreichend dargelegt, indem er seinen höchstpersönlichen Beweggrund, nicht alleine leben zu wollen, genannt und die Personalien und die Mietschuldenfreiheit des Herrn K. zur Verfügung gest[…]