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Rechtsanwälte Kotz GbR

Flugdienstuntauglichkeit Flugbegleiter aufgrund rezidivierender depressiver Störung

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ArbG Köln – Az.: 8 Ca 6532/17 – Urteil vom 15.03.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.537,68 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 1.030,00 Euro seit dem 01. Dezember 2017 sowie auf weitere jeweils 2.376,92 Euro seit dem 01. Januar 2018, 01. Februar 2018, 01. März 2018 und 01. April 2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 200,00 Euro zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 61 % und die Beklagte zu 39 %.

5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 26.701,24 Euro.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund tarifvertraglicher auflösender Bedingung sowie über Zahlungsansprüche.

Die Beklagte ist die größte deutsche Fluggesellschaft und hat ihren Sitz in K.

Der am 11.02.1963 geborene Kläger ist seit dem 20.02.2000 bei der Beklagten als Flugbegleiter beschäftigt. Er ist der Station F. a. M. zugeordnet.

Aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung finden die Haus-Tarifverträge der Beklagten auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.

Der im Volltext zur Gerichtsakte gereichte „Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal“ in der Fassung vom 01.01.2013 (Anlage B1, Bl. 101 – 165d. A.), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, lautet auszugsweise:

(Symbolfoto: Friends Stock/Shutterstock.com)

§ 13 Krankenbezüge ( … )

§ 19 Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erreichens der Altersgrenze

(1) Das Arbeitsverhältnis endet – ohne dass es einer Kündigung bedarf – mit Ablauf des Monats, in dem das 55. Lebensjahr vollendet wird.

(2) Das Arbeitsverhältnis des Kabinenmitarbeiters kann bei körperlicher und beruflicher Eignung in beiderseitigem Einvernehmen über das 55. Lebensjahr hinaus verlängert werden.

( … )

(3) Kabinenmitarbeiter können nach Erreichen der Altersgrenze, wenn und solange sie noch voll leistungsfähig sind, in einer anderen Tätigkeit innerhalb der Gesellschaft weiterbeschäftigt werden, sofern eine fliegerisc[…]


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