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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall nach Aufhebung einer Rettungsgasse

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AG Köln – Az.: 263 C 210/15 – Urteil vom 19.04.2016

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 799,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.03.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 37 % und die Beklagten zu 63 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Am 12.12.2013 befuhr die Klägerin gegen 7:20 Uhr mit ihrem Pkw O. amtliches Kennzeichen K-XX XX, die T-gasse in Köln in Fahrtrichtung Norden. Die T-gasse ist einspurig und als Einbahnstraße ausgestaltet. Die Geschwindigkeit ist auf 30 km/h beschränkt. Es herrschte zähflüssiger Berufsverkehr. Von hinten näherte sich ein Rettungswagen mit Einsatzhorn und Blaulicht. Die Klägerin und die ihr nachfolgenden Fahrzeuge fuhren an den rechten Fahrbahnrand, stoppten ihre Fahrzeuge und ließen das Rettungsfahrzeug vorbeifahren. Der Beklagte zu 1) befuhr mit dem bei der Beklagten zu 2) versicherten Pkw P., amtliches Kennzeichen K-XX XX, einige Fahrzeuge hinter der Klägerin. Nachdem der Rettungswagen ihn passiert hatte, folgte er dem Rettungswagen und fuhr an den rechts stehenden und wartenden Fahrzeugen vorbei. Als er sich in Höhe der Hausnummer 00 auf Höhe des Klägerfahrzeugs befand, fuhr die Klägerin nach links auf die Fahrbahn, um weiterzufahren. Die Fahrzeuge kollidierten miteinander in der Weise, dass das klägerische Fahrzeug vorne links und das Beklagtenfahrzeug hinten rechts beschädigt wurden. Die Klägerin holte einen Kostenvoranschlag ein, der Reparaturkosten in Höhe von 1.252,68 EUR ausweist, wobei sich die Parteien einig darüber sind, dass wegen des geringeren Lackieraufwands geschraubter Teile ein Abzug von 78,18 EUR gerechtfertigt ist. Mit Anwaltsschriftsatz vom 06.03.2014 forderte die Klägerin die Beklagte zu 2) zur Zahlung der Reparaturkosten und einer Auslagenpauschale in Höhe von 25 EUR, zusammen 1.277,68 EUR, bis zum 16.03.2014 auf.

Die Klägerin behauptet, sie habe vor dem Einordnen einen doppelten Schulterblick gemacht und habe geblinkt. Das Beklagtenfahrzeug habe man nicht erkennen können.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten[…]


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