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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rettungsfahrzeug – Verkehrsunfall bei Einsatz

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LG Saarbrücken
Az: 13 S 61/11
Urteil vom 01.07.2011

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 15.02.2011 – 15 C 589/10 (03) – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.
Der klagende Verein begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 09.08.2009 in … ereignet hat.
Die Erstbeklagte befuhr mit ihrem Fahrzeug, das bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert ist, die … und wollte nach links in die … abbiegen. Sie hatte den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und hielt das Fahrzeug vor dem Abbiegen an.
Zur selben Zeit befuhr der Zeuge … mit einem Notarzteinsatzfahrzeug des Klägers, an dem Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet waren, die … in gleicher Fahrtrichtung und näherte sich von hinten dem stehenden Fahrzeug der Erstbeklagten. Im Notarzteinsatzfahrzeug befand sich als Notarzt der Zeuge …. In der Folge bog die Erstbeklagte nach links ab und stieß dabei mit dem sie überholenden Einsatzfahrzeug zusammen.
Die Zweitbeklagte hat den Schaden des Klägers auf der Grundlage einer Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zulasten der Beklagten reguliert. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger den nicht regulierten Schaden.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Erstbeklagte § 38 Abs. 1 StVO verletzt habe. Darüber hinaus habe sie gegen die doppelte Rückschaupflicht und die Pflicht, sich möglichst weit links einzuordnen, verstoßen. Demgegenüber habe der Zeuge … davon ausgehen dürfen, dass die Erstbeklagte ihm freie Bahn verschaffen würde. Das rechtfertige die Alleinhaftung der Beklagten.
Die Beklagten haben eingewandt, es sei nicht vorgetragen, dass tatsächlich höchste Eile geboten gewesen sei, um Sonderrechte in Anspruch zu nehmen. Der Zeuge … hätte auch, da die Erstbeklagte den linken Blinker gesetzt und sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet habe, damit rechnen müssen, nicht wahrgenommen worden zu sein. Es sei deshalb von einer unklaren Verkehrslage iSd. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO auszugehen. Daraus e[…]


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