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Statthaftigkeit Grundbuchbeschwerde und Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen

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OLG München – Az.: 34 Wx 105/16 – Beschluss vom 14.04.2016

I. Die Beschwerde des Beteiligten gemäß Schreiben vom 17. März 2016 wird verworfen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.000 €.
Gründe
I.

Der Beteiligte bemüht sich seit Jahren erfolglos um die Bestellung eines selbständigen Fischereirechts (Art. 8 BayFiG i. d. F. vom 10.10.2008, GVBl. S. 840, ber. 2009, S. 6) an zwei Grundstücken und die Anlegung eines eigenen Grundbuchblatts (Art. 11 Abs. 2 BayFiG). Die bezeichneten Grundstücke befanden sich vormals im Eigentum des Beteiligten. Seit 24.1.2002 sind der Landkreis E. und die Gemeinde H. als Miteigentümer aufgrund Auflassung vom 21.3.2001 eingetragen.

Mit Schreiben vom 3.3.2016 monierte der Beteiligte erneut die unterbliebene Eintragung seiner „dinglichen Fischereirechtsposition“ im Grundbuch auf der Grundlage der Bestellungsurkunde vom 21.1.2000. Der Rechtspfleger des Grundbuchamts teilte ihm hierauf am 4.3.2015 mit, die Sach- und Rechtslage sei nach gerichtlichen Entscheidungen vom 4.9.2003 und vom 27.2.2007 unverändert. Zur Eintragung des Fischereirechts sei eine Einigung mit den Grundstückseigentümern und eine Bestellung mit Eintragungsbewilligung in einer notariellen Urkunde erforderlich. Sollte mit dem Schreiben vom 3.3.2016 die Vorlage der Angelegenheit an den Direktor des Amtsgerichts gewünscht werden, solle er dies ausdrücklich mitteilen. Auf das Gesuch um Vorlage „an die Amtsdirektion“ teilte der Direktor des Amtsgerichts dem Beteiligten unter dem 11.3.2016 mit, er sehe keine Veranlassung zu einer anderen als der ihm bereits erteilten Auskunft, weil eine Änderung der Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich sei.

Gegen das formlos übermittelte Schreiben vom 11.3.2016 richtet sich die „Beschwerde gem. § 71 Abs. 1 GBO“ des Beteiligten vom 17.3.2016 mit dem Antrag, die Eintragung des Fischereirechts im Grundbuch vorzunehmen.

II.

Das Rechtsmittel ist als Grundbuchbeschwerde gemäß § 71 Abs. 1 GBO nicht statthaft. Es liegt nämlich keine anfechtbare Entscheidung des Grundbuchamts vor.

1. Mit dem Rechtsmittel der Beschwerde können in der Sache ergangene Entscheidungen des Grundbuchamts im Sinne von Rechtsprechungsakten angefochten werden. Dazu rechnet nicht ein Bescheid im Rahmen der Dienstaufsicht über das dem Amtsgericht zugeordnete Grundbuchamt (siehe Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 92). Um einen solchen handelt es sich bei dem angegriffenen Schreiben des Direktors des Amtsgerichts als Dienstvorgesetzten des Grundbuchrechtspflegers […]


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