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Beschädigung Verkehrsschild – Abzug Neu-für-Alt

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AG Rheinbach – Az.: 26 C 24/15 – Urteil vom 13.04.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers A. (amtliches Kennzeichen: BC-DE 12345) Schadensersatz wegen Beschädigung eines Verkehrsschildes in 67890 F. / G. an der Kreuzung K 3 und K 61 geltend. Insoweit wurde am 21.3.2012 am oben genannten Ort durch den Versicherungsnehmer der Beklagten eine Schildertafel beschädigt.

Bei der Schildertafel handelt es sich um die Wegweisung nach H., I. und J. sowie L. und G.. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherung den an der Schildertafel entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Die Parteien streiten über die Höhe des Schadens.

Der Kläger hat die zerstörte Schildertafel nebst Fundament austauschen lassen. Dafür hat ihm die Firma MNO GmbH 4.033,42 EUR in Rechnung gestellt. Darüber hinaus sind Personalkosten in Höhe von 101,61 EUR und sonstige Kosten in Höhe von 94,74 EUR angefallen. Insoweit wird ausdrücklich auf die Kostenaufstellung Blatt 10 GA sowie die Rechnung der Firma MNO GmbH vom 10.3.2014 (Blatt 12 GA) Bezug genommen. Unter Berücksichtigung einer allgemeinen Kostenpauschale von 25,00 EUR entstand ein Gesamtschaden in Höhe von 4.184,77 EUR.

Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 13.5.2014 aufgefordert worden war, die Gesamtschadenssumme innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Schreibens zu begleichen, beglich diese mit Schreiben vom 17.10.2014 einen Teilbetrag in Höhe von 2.974,75 EUR unter Hinweis auf einen pauschalen Abzug von 30 % aufgrund des Zustands des beschädigten Verkehrszeichens und macht insoweit einen Abzug „Neu-für-Alt“ geltend. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte die Klägerin insoweit aus, dass das beschädigte Schild ca. 1994 aufgestellt worden sei. Die Beklagte hat erstmals nach Eingang des Gutachtens mit Nichtwissen bestritten, dass die Aufstellung des streitgegenständlichen Wegweisers ca. 1994 erfolgt sein soll. Die Beklagte geht jedenfalls durch die Erneuerung der Schildertafel nebst Fundament von einem Wertzuwachs auf Seiten des Klä[…]


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