Ein Mieter eines Altbaus kann nicht erwarten, dass das Bauwerk dem neuesten Stand der Technik entspricht; vielmehr ist insoweit grundsätzlich der nach Baualter, Art und Ausstattung des Hauses zu erwartende Standard maßgeblich. Einen Anspruch auf eine Modernisierung der Wohnung durch den Vermieter hat der Mieter ebenfalls nicht. Jedoch muss eine Mietwohnung immer zum vertraglichen Zweck, das heißt zu Wohnzwecken geeignet sein. Der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand der Wohnung muss auch bei Anmietung einer Altbauwohnung einem Mindeststandard genügen, der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht. Kommt es deshalb bei einem herkömmlichen Nutzerverhalten der Mieter zu einer Schimmelbildung in der Mietwohnung, die den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung beeinträchtigten, liegt ein Mangel vor. Der Mieter kann in diesen Fällen den Mietzins mindern (AG Wedding, Urteil vom 01.07.2011 – 15a C 58/10). Der Vermieter kann insoweit nicht einwenden, die Schimmelbildung sei altbaubedingt.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Bundesverwaltungsgericht Az: 3 C 32.07 Urteil vom 21.05.2008 Vorinstanz: VG Potsdam, Az.: 10 K 881/07 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2008 für Recht erkannt: Das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. August 2007 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. […]