LG Karlsruhe – Az.: 11 S 210/19 – Urteil vom 03.12.2021
ln dem Rechtsstreit wegen Anfechtung hat das Landgericht Karlsruhe – Zivilkammer Xl – am 03.12.2021 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2021 für Recht erkannt:
(abgekürzt nach § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 ZPO)
1. Auf die Berufung der Beklagten und des Streithelfers wird das Urteil des Amtsgerichts Konstanz vom 07.11.2019, Az. 4 C 436/19 WEG, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Streithelfers zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.695,13 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die zulässigen Berufungen der Beklagten und des Streithelfers sind begründet und führen zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Die zulässige Klage ist – über die erstinstanzliche Teilabweisung hinaus – vollständig abzuweisen.
Hinsichtlich der Beschlüsse der WEG-Versammlung vom 12.07.2009
(1.) zu TOP 4 betreffend die Abrechnung für 2018 bezogen auf die Einnahmen,
(2.) zu TOP 5 I (Ablehnung der Abberufung des Verwalters D aus wichtigem Grund)
und
(3.) TOP 5 ll (Ablehnung der Kündigung des Verwaltervertrages mit dem Streithelfer aus wichtigem Grund) ist die Anfechtungsklage unbegründet.
(4.) Zu TOP 5 I und 5 ll kann nicht die korrespondierende Beschlussersetzung verlangt werden und die Klage daher ebenfalls unbegründet.
Zum Übergangsrecht ist vorab Folgendes festzuhalten
(1.-3.) Für Beschlussanfechtungsklagen betreffend sog. “ ,,Altbeschlüsse“, zu denen auch die vorliegend vor dem 01.12.2020 beschlossenen Beschlüsse gehören, ist sowohl materiell-rechtlich als auch verfahrensrechtlich weiterhin das WEG in der vor dem 01.12.2020 geltenden Fassung anwendbar.
(4.) Beschlussersetzungsklagen, die bereits vor dem 01.12.2020 anhängig waren, sind entsprechend § 48 Abs. 5 WEG gegen die übrigen Eigentümer fortzuführen. Zwar steht § 21 Abs. 8 WEG (a.F.) nicht in dem in § 48 Abs. 5 WEG (n.F.) in Bezug genommenen dritten Teil des WEG. Die Vorschrift will aber ersichtlich alle Beschlussklagen erfassen, so dass für die Beschlussersetzungsklage nichts anderes gelten kann (vgl. BeckOK/Elzer,46. Edition Stand 01.10.2021, WEG, § 48 Rn. 20). Materiell ist allerdings das seit dem 01.12.2020 geltende Recht anzuwenden. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass insoweit die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entscheidend ist (vgl.[…]