Handelsrechtliche Grenzen des „Sale-and-Lease-Back“ Modells: Einschränkung des Eigentumsrückkaufs
In dem vorliegenden Gerichtsfall geht es um die Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen und Beschränkungen des sogenannten „Sale-and-Lease-Back“-Geschäftsmodells. Ein Unternehmen verkauft hierbei ein Wirtschaftsgut, typischerweise ein Fahrzeug, und mietet es gleichzeitig vom Käufer zurück. Die Rechtsfrage besteht darin, ob ein Rechtsgeschäft, welches die Rückgabe des Eigentums gegen Rückzahlung des Kaufpreises und zusätzliche vertragliche Leistungen ermöglicht, als gesetzeskonform einzustufen ist. Diese Praxis wird durch § 34 Abs. 4 GewO limitiert, was im juristischen Kontext als „Verbot des Ankaufs unter Gewährung von Rückkaufrecht“ bekannt ist.
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Die wirtschaftliche Betrachtungsweise
Gemäß der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist die Beurteilung des Sachverhalts unabhängig davon, ob dem Verkäufer ein explizites Recht zum Rückkauf gewährt wird. Es reicht aus, wenn der Verkäufer faktisch die Möglichkeit hat, das Fahrzeug zurückzukaufen. Im Rahmen dieses Rechtsstreits wurde ein „Sale-and-Lease-Back“ Geschäftsmodell der Beklagten, bei dem sowohl der Verkauf als auch die Rückmiete des Fahrzeugs eng miteinander verknüpft sind, beleuchtet.
Interpretation der vertraglichen Vereinbarungen
Weiterhin wurde in der Urteilsfindung auf die vertraglichen Vereinbarungen eingegangen, in denen die Klägerin bestimmte Leistungen zu erbringen hatte. Diese Leistungen, wirtschaftlich betrachtet als Entgelt für die Überlassung des Kapitals und den Verwaltungsaufwand der Beklagten, gingen über einen reinen Nutzungsersatz hinaus. Der Nutzungsersatz ist grundsätzlich der Wert, der dem Verkäufer durch die Nutzung des Fahrzeugs zugeflossen ist. Dieser bemisst sich jedoch nicht nach dem Mietzins, sondern basiert auf einer eigenen Kalkulation, die verschiedene Kostenpunkte wie Fahrzeugunterhalt, Betriebskosten, Versicherungen und einen Gewinnanteil berücksichtigt.
Ermittlung des Gebrauchsvorteils
Die Bewertung des Gebrauchsvorteils eines Fahrzeugs erfolgt in der Regel nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung, d.h. dem Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebrauch und der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer des Fahrzeugs unter Berücksichtigung des Kaufpreises. Bei der Berechnung des Gebrauchsvorteils wurde eine Formel herangezogen, die den Bruttokaufpreis und die gefahrenen […]