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Schwerbehindertenrecht – GdB-Feststellung – Gesamt-GdB-Bildung

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – Az.: L 13 SB 40/20 – Urteil vom 26.05.2021

Das Urteil des SG Oldenburg vom 18. Februar 2020 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin 1/4 der notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens, im Übrigen keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die seitens des Sozialgerichts (SG) Oldenburg ausgesprochene Verpflichtung, den Grad der Behinderung (GdB) der Klägerin mit 50 und mithin deren Schwerbehinderteneigenschaft festzustellen.

Die 1959 geborene Klägerin stellte am 11. Dezember 2014 nach einem im Oktober 2014 aufgetretenen Bandscheibenvorfall im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS), L 4/5, einen Erstfeststellungsantrag beim Beklagten. Sie berief sich auf einen Wirbelsäulenschaden, Schilddrüsenüberfunktion und Gelenkschmerzen und beantragte die Feststellung eines GdB sowie des Merkzeichens G. Nach Einholung ärztlicher Befundberichte, u. a. betreffend eine vom 17. Dezember 2014 bis 14. Januar 2015 durchgeführte orthopädisch ausgerichtete Rehabilitationsmaßnahme in Bad J., empfahl der Ärztliche Dienst die Feststellung eines GdB von 20 aufgrund einer Funktionseinschränkung der Wirbelsäule mit ausstrahlenden Beschwerden. Ein weiterer Bandscheibenvorfall im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) konnte im Rahmen einer Magnetresonanztomographie (MRT) der HWS vom 4. Februar 2015 ausgeschlossen werden. Mit Bescheid vom 12. Februar 2015 stellte der Beklagte den GdB der Klägerin entsprechend mit 20 fest. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos.

Bereits am 30. Juli 2015 stellte die Klägerin einen Neufeststellungsantrag, der den Ausgangspunkt des hier anhängigen Rechtsstreits darstellt. Sie berief sich auf eine zwischenzeitliche Schilddrüsenentfernung aufgrund einer Schilddrüsenerkrankung sowie auf eine inzwischen starke Depression. Nunmehr beantragte sie neben einem höheren GdB und dem Merkzeichen G auch die Feststellung der Merkzeichen aG und RF. Nach einem Bericht der Fachärztin für Psychiatrie K. befand sich die Klägerin dort seit dem 20. März 2015 in Behandlung, gemäß Befundbericht vom 14. September 2015 war die letzte Vorstellung am 2. Juli 2015 gewesen. Wegen der weiteren ärztlichen Befundberichte wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten verwiesen. Der Ärztliche Dienst des Beklagten empfahl nunmehr die Feststellung eines weiteren Einzel-GdB von 20 aufgrund der Behinderung „seelische Störung, psychosomatisches Erschöpfungssyndrom“ u[…]


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