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Banken dürfen keine Verwahrentgelte auf Girokonten/Tagesgeldkonten erheben

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LG Berlin – Az.: 16 O 43121 – Urteil vom 28.10.2021

In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Berlin – Zivilkammer 16 – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.09.2021 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über Zahlungsdienste mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01. April 1977 zu berufen:
a)

(3 Privatkonto)

3.2 Entgelt für die Verwahrung von Einlagen

Girokonten (DeinKonto, DelnKonto inkl. Pluspaket, Free) – Verträge ab 01.08.2020

Einlagen bis 25.000,00 EUR 0,00 % p.a.

Einlagen über 25.000,00 EUR 0,50% p.a.

Die Berechnung erfolgt tongenau. Die Belastung der Gebühr erfolgt monatlich monatlich zulasten des jeweiligen Kontos.

Für Verträge mit Abschlussdatum vor dem 01.08.2020 erfolgt die Bepreisung ab Unterzeichnung der individuellen Zusatzvereinbarung.

Bepreisung erfolgt auf den übersteigenden Betrag.

b)

(4 Erbringung von Zahlungsdiensten für Privatkunden)

4.4 Kartengestützter Zahlungsverkehr

4.41 Debitkarten

4.4.1.1 BankCard

– Ersatzkarte 12,00 EUR

c)

(4.Erbringung von Zahlungsdiensten für Privatkunden)

4.4 Kartengestützter Zahlungsverkehr

4.41 Debitkarten

4.4.1.1 BankCard

– Ersatz-Pin auf Wunsch des Kunden 5,00 EUR

2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an Ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleichen Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01. April 1977 zu berufen:

a)

(3 Privatkonto)

3.2 Entgelt für die Verwahrung von Einlagen

SpardaCash – Verträge ab 01,08.2020

Ein SpardaCash

Einlagen bis 50.000,00 EUR 0,00 % p. o.

Einlagen über 50.000,00 EUR 0,50 % p. a.

Jedes weitere SpardaCash

Einhagen über 0,00 EUR 0,50 % p. a.

Die Berechnung erfolgt taggenau. Die Belastung der Gebühr erfolgt monatlich nachträglich zulosten des Jeweiligen Kontos.

b)

(3 Privatkonto)

3.2 Entgelt für die Verwahrung von[…]


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