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Verkehrsunfall – Bemessung Schmerzensgeldhöhe

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LG Frankfurt (Oder) – Az.: 13 O 93/16 – Urteil vom 19.04.2018

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 134,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2016 zu zahlen.

3. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 115,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2016 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 74 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 26 % zu tragen.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

7. Der Streitwert wird auf 12.422,73 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 19.08.2015 geltend. An diesem Tag befuhr die Klägerin mit dem Pkw …, amtliches Kennzeichen: … in … die Straße … in Fahrtrichtung …. Das Fahrzeug der Beklagten, ein Pkw … amtliches Kennzeichen: …, dessen Halter der Beklagte zu 1) war und das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, kam aus der wartepflichtigen Nebenstraße herausgefahren, so dass es zur Kollision kam. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben. Die Klägerin befand sich vom 19.08. bis 22.08.2015 in stationärer Behandlung in der Klinik für Traumatologie, Orthopädie und Handchirurgie in …

Die Beklagten regulierten den Sachschaden am Pkw und zahlten vorprozessual ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 €, auf einen Haushaltsführungsschaden einen Betrag von 290,00 € sowie einen Betrag von 768,94 € gemäß der im Schreiben vom 07.03.2016 dargelegten Auflistung (Anlage K 2, Bl. 26 d.A.).

Die Klägerin behauptet, sie habe bei dem Verkehrsunfall eine Brustbeinfraktur, die nicht gerade zusammen gewachsen sei. Daher leide sie bis zum heutigen Tage an erheblichen Schmerzen. Sie sei nur noch eingeschränkt belastbar und könne nur noch sehr wenig Gewicht heben. Es liege ein Dauerschaden vor. Sie habe darüber hinaus eine


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