KG Berlin – Az.: 1 W 262/19 – Beschluss vom 17.04.2020
Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I.
Ursprünglich war – soweit hier von Interesse – die am 25. September 1901 geborene A H als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Sie veräußerte am 20. Dezember 1965 einen hälftigen Miteigentumsanteil an ihren Ehemann F… H…, den sie am 8. Juli 1965 geheiratet hatte. Die zur UR-Nr. 2… /1… des Notars G… A… in B… erklärte Auflassung wurde am 26. April 1966 im Grundbuch vollzogen. Die Eheleute bewilligten zugleich für den jeweils anderen einen Nießbrauch an ihrem hälftigen Miteigentumsanteil, was in Abt. II lfd. Nr. 4 und 5 gebucht wurde.
Am 20. März 1972 erwarb F… H… auch den seiner Ehefrau verbliebenen hälftigen Miteigentumsanteil – UR-Nr. 4… 1… des Notars A… P… in B… . U.a. heißt es in der Urkunde wörtlich:
Ҥ 2
Als Kaufpreis verpflichtet sich der Erschienene zu 1) an die Erschienene zu 2), die jetzt 71 Jahre alt ist, ab 1. April 1972 eine monatliche Rente von 400,– DM ( in Worten: Vierhundert Deutsche Mark) zu zahlen.
Die Rente ist für den Unterhalt der Verkäuferin bestimmt. Zugrunde gelegt ist der jetzige Stand der Lebenshaltungskosten, für die der Preisindex für die Lebenshaltung maßgebend ist, der vom statistischen Bundesamt jeweils festgesetzt wird.
(…)
§ 3
Die Genehmigung der Landeszentralbank nach § 3 des Währungsgesetzes wird von beiden Vertragsschließenden hiermit beantragt.
Der Käufer unterwirft sich wegen der Rente von monatlich 400,– DM der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Der Erschienene zu 1) beantragt die Eintragung der Rente als Reallast auf den Gesamtgrundstück zugunsten der Erschienenen zu 2).”
Am 30. August 1972 wurde die zur UR-Nr. 4… /1… erklärte Auflassung im Grundbuch vollzogen und zugleich zugunsten der Veräußerin in Abt. II lfd. Nr. 6 eine Reallast sowie unter lfd. Nr. 7 ein unter § 7 der Urkunde bewilligter Nießbrauch eingetragen.
A… H… verstarb am 5. Februar 1975. Auf Antrag des F… H… wurden die in Abt. II lfd. Nr. 4, 5 und 7 gebuchten Nießbrauchsrechte am 12. Mai 1975 gelöscht.
Am 19. Januar 1976 wurde die Beteiligte an Stelle ihres am 11. Oktober 1975 verstorbenen Vaters F… H… als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Zur UR-Nr…. 3… /2… des Notars C… K… in B… hat die Beteiligte u.a. die Löschung der in Abt. II lfd. Nummer 6 des Grundbuchs eingetragenen Reallast bewilligt und beantragt. Der Urkundsnotar hat die Urkund[…]