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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verdachtskündigung – Anhörung des Arbeitnehmers – Beweiswürdigung durch Gericht

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 1 Sa 385 öD/18 – Urteil vom 30.04.2019

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 09.10.2018 – 3 Ca 681 b/18 – teilweise geändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 08.05.2018 zum 30.09.2018 nicht beendet worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits (beide Rechtszüge).

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Rechtmäßigkeit einer ordentlichen Kündigung.

Die am …1988 geborene Klägerin ist seit dem 05.03.2012 auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags (Anlage K1, Blatt 9 der Akten) bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet nach dessen § 2 der TVöD-V in der für den Bereich der VKA jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die in S…-H… und M…-V… Dienstleistungen für Kommunen und andere auf dem Gebiet der Beamten- und Hinterbliebenenversorgung sowie im Bereich der Fürsorgeleistungen (Beihilfe) anbietet. Die Klägerin ist in der Buchhaltung als Verantwortliche für die Finanzbuchhaltung der Beklagten sowie als Kassenverwalterin des Kommunalen Versorgungsverbandes M…-V… (VM-V) tätig. Leiter der Buchhaltung, in der insgesamt sieben Mitarbeiter beschäftigt sind, ist Herr N… (N.). Mit diesem lebt die Klägerin in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, seit Februar 2016 unter gemeinsamer Adresse. Der Vater der Klägerin, Herr M… (M.), ist seit mehr als 20 Jahren als Projektentwickler im Bereich Immobilienmanagement selbständig tätig.

Im Juli 2017 veranlasste N. die Mitarbeiterin S… der Beklagten, eine Überweisung i.H.v. 5.000.000 € von der Beklagten auf ein Konto bei der A…- und Ä… freizugeben. Nach dem äußeren Erscheinungsbild der Auszahlungsanordnung (Blatt 65 der Akte) sollte es sich um eine Termingeldanlage bei der Firma B…, einem Handelspartner der Beklagten, handeln (vgl. Blatt 66 der Akte). Tatsächlich war die entsprechende Erklärung der Firma B… gefälscht. Vielmehr erfolgte die Überweisung auf ein kurz zuvor von M. eröffnetes Konto bei dieser Bank.

Bereits im April 2017 hatten die Klägerin und ihr Vater M. gemeinsam ein Haus zum Preis von ca. 440.000 € gekauft. Diesen Kaufpreis zahlte ausschließlich M., wobei er hierfür einen Teilbetrag von den 5.000.000,– € nutzte. Er überwies außerdem am 31.07.2017 € 10.000 an die Klä[…]


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