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Steuerberatervertrag – Ausschluss des Rechts zur fristlosen Kündigung

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LG Konstanz – Az.: B 3 O 159/14 – Urteil vom 07.06.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.552,18 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 2.757,23 € seit dem 21.05.2014 und aus einem Teilbetrag von 2.794,95 € seit dem 28.07.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2014 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Vertrag vom 11.06.2012 zwischen den Parteien, vorbehaltlich der Jahresabschlusserstellung und Steuererklärungserstellung für das Jahr 2012 zum 31.12.2013 beendet ist.

3. Es wird festgestellt, dass ein Anspruch der Beklagten in Höhe des mit Rechnung der Beklagten vom 17.11.2014 für Buchführung 07 – 12/2013 berechneten Betrages von brutto 171,36 € nicht besteht.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 537,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 19.12.2014 zu bezahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 3/20 und die Beklagte 17/20.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ein Vertrag der Parteien (jedenfalls) aufgrund einer Kündigung des Klägers zum 31.12.2013 beendet ist und welche Vergütungsansprüche der Beklagten, einer Steuerberatungsgesellschaft, diesem Zusammenhang noch zustehen.

Mit Vertrag vom 21.09.2012 (zu den Einzelheiten siehe die Anlage K1) beauftragte der Kläger, vertreten durch seinen Vorstand Dr. … S., die Beklagte unter anderem mit der steuerlichen Beratung, der Anfertigung von Steuererklärungen, der laufenden Buchführung inklusive der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie dem „Erstellen von Jahresabschlüssen bzw. Einnahmen-Ausgabenrechnungen“. Der Vertrag enthält unter anderem folgende Regelung:

„Der Auftrag gilt zunächst bis Ende des Jahres 2015 und verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf des Jahres durch eingeschriebenen Brief gekündigt worden ist. Der Leist[…]


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