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Klageerhebung durch Aufrechnungserklärung?

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OLG Frankfurt – Az.: 21 W 112/21 – Beschluss vom 08.12.2021

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Limburg vom 22. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 4.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Im Zusammenhang mit dem Komplettumbau seines Wohnhauses beauftragte der Antragsgegner die Antragstellerin mit der Durchführung von Fensterbauarbeiten einschließlich des Einbaus einer Haustüranlage sowie der Ausführung von Heizungs- und Sanitärinstallationsarbeiten. Für die Fensterbauarbeiten stellte die Antragstellerin jeweils unter Abzug vorangegangener Abschlagszahlungen mit Schlussrechnung vom 24. Mai 2018 15.730,12 Euro (Bl. 74 ff. d. A. 4 O 459/19) sowie für das Gewerk Sanitär/Heizung mit weiterer Schlussrechnung vom 24. Mai 2018 10.821,15 Euro (Bl. 363 ff. d. A. 4 O 459/19) in Rechnung. Die Antragstellerin leitete ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren gegen den Antragsgegner ein mit dem Ziel, die Mangelfreiheit der von ihr erbrachten beiden Gewerke feststellen zu lassen. Nach Abschluss der Beweiserhebung setzte das Landgericht auf Antrag des Antragsgegners mit Beschluss vom 7. November 2019 den Streitwert auf 26.551,27 Euro fest und bestimmte für die Antragstellerin eine Frist zur Klageerhebung bis zum 15. Januar 2020.

Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2019 erhob der Antragsgegner unter dem Aktenzeichen 4 O 459/19 vor dem Landgericht Limburg Klage auf Vorschuss und Schadensersatz wegen der Mangelhaftigkeit des von der Antragstellerin erbrachten Gewerks Fenster. In dem dortigen Verfahren stellte die Antragstellerin ihren Restwerklohnanspruch aus dem Gewerk Fenster über 15.730,12 Euro erstmals mit Schriftsatz vom 9. April 2020 hilfsweise zur Aufrechnung, was sie in der am 1. Juni 2021 dort stattgefundenen mündlichen Verhandlung nochmals klarstellte (Bl. 231 und 323 d. A. 4 O 459/19).

Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2021 hat der Antragsgegner sodann beantragt, der Antragstellerin die Kosten des Beweissicherungsverfahrens aufzuerlegen. Nach vorangegangenem Hinweis hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss am 22. Juni 2021 den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Antragstellerin habe in dem Gewährleistungsprozess des Antragsgegners gegen die Antragstellerin zwar nach Ablauf der ihr gesetzten Frist aber noch vor Beschlussfassung Widerklage erhoben. Die Widerklage stehe der Klageerhebung nach § 494a ZPO gleich und[…]


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