OLG Hamm entscheidet: Mangelhaftes Navigationssystem rechtfertigt keinen Fahrzeugrücktritt
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte das Versäumnisurteil, wonach die Klägerin keinen Anspruch auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags für einen Bentley Continental GTC hat. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass das fest installierte Navigationssystem bei Übergabe mangelhaft war. Zudem verhinderte der Verkauf des Fahrzeugs während des Prozesses eine mögliche Fehleranalyse und Mängelbeseitigung.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-28 U 44/15 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Bestätigung des Versäumnisurteils: Das OLG Hamm hält das Versäumnisurteil aufrecht, welches die Klage der Klägerin abweist.
Kein Anspruch auf Rückabwicklung: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags für den Bentley Continental GTC.
Mangelbeweis nicht erbracht: Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass das Navigationssystem zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war.
Keine Beschaffenheitsvereinbarung: Es ließ sich keine spezifische Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich des Navigationssystems feststellen.
Beweisfälligkeit der Klägerin: Die Klägerin konnte weder Fehlfunktionen noch einen Totalausfall des Navigationssystems schlüssig beweisen.
Verkauf des Fahrzeugs problematisch: Durch den Verkauf des Fahrzeugs während des Prozesses konnte eine sachverständige Überprüfung des Navigationsgeräts nicht erfolgen.
Keine unerhebliche Pflichtverletzung nachweisbar: Aufgrund fehlender Beweise konnte nicht festgestellt werden, ob eine mögliche Pflichtverletzung unerheblich und somit kein Rücktrittsgrund war.
Kostenentscheidung und Vollstreckbarkeit: Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
[toc]
(Symbolfoto[…]