VG Magdeburg – Az.: 5 A 109/13 – Urteil vom 14.06.2016
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Bandscheibenvorfalls und seiner bandscheibenbedingten Erkrankungen der Lendenwirbelsäule als Dienstunfall.
Der am 16.01.1976 geborene Kläger war seit dem 01.04.2002 im Bereich des Beklagten als Einsatzbeamter des Spezialeinsatzkommandos (SEK) beschäftigt. Am 02.09.2011 nahm er an einem einsatzbezogenen Schießtraining teil. Hierbei handelt es sich um Übungseinheiten, die jeder Einsatzbeamte des Spezialeinsatzkommandos annähernd wöchentlich zu absolvieren hat. Den am 02.09.2011 erlittenen Unfall schilderte der Kläger mit der am 11.10.2011 erstellten Unfallanzeige wie folgt:
„Im Rahmen eines Schießparcours schoss ich kniend hinter einer Deckung hervor. Als ich dort aufstand, um mich laufend zur nächsten Station zu bewegen, bemerkte ich einen heftigen Schmerz im unteren Rückenbereich. Anschließend war nur noch ein Gehen in gebückter Haltung und unter starken Schmerzen möglich.“
Der Kläger begab sich daraufhin in ärztliche Behandlung. Am 11.11.2011 erfolgte eine Kernspintomographie seines Lendenwirbelbereiches, aufgrund derer ein Bandscheibenprolaps (Vorfall) L4/L5 und eine Bandscheibenprotrusion (Vorwölbung) L5/S1 diagnostiziert wurden.
Mit Bescheid vom 06.08.2012 lehnte der Beklagte die Anerkennung der vom Kläger angezeigten Verletzung als Dienstunfall mit der Begründung ab, dass nach Mitteilung des Polizeiärztlichen Zentrums vom 18.07.2012 aus gutachterlicher Sicht nicht vom Vorliegen eines Unfalls mit Dienstunfallfolgen auszugehen sei. Es habe sich um ein schon zuvor bestehendes Leiden gehandelt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 31.08.2012 begründete der Kläger damit, dass von einer degenerativen Vorschädigung seiner Bandscheiben nicht ausgegangen werden könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, nach den polizeiärztlichen Feststellungen des Polizeivertragsarztes, Herrn Oberarzt Dr. med. E., vom 29.05.2012 könne ein kausaler Zusammenhang eines Bandscheibenvorfalls mit einem Unfallereignis ausschließlich dann angenommen werden, wenn sofort bei Unfallereignis eine Ausstrahlung des vorhandenen Schmerzes in eine oder beide der unteren Extremitäten vorhanden sei. Dies sei nach vorliegender Dokumentation nicht der Fall gewesen, was der Kläger im Rahmen der Dienstunfallverhandlung auf Nachfrage auch ausdrücklich bestätigt habe. Somit habe es sich bei dem Ereignis lediglich um ein „auslösend[…]