Landgericht Krefeld, Az.: 3 O 311/13, Urteil vom 13.03.2014
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit der Klage die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug. Der Kläger kaufte bei der Beklagten am 06.01.2011 einen G 000 DD 0,0 00D M zu einem Kaufpreis von 20.540,00 €. Der Kauf wurde über einen von der Beklagten vermittelten Darlehensvertrag der G-Bank für Firmenkunden finanziert. Dem Kläger wurde ein Rabatt in Höhe von 3.180,50 € gewährt. Wegen des Zahlungsplans zur Bedienung des Darlehens wird auf den Darlehensvertrag (Bl. 9 d. GA.) Bezug genommen. Der Kläger wies bei Abschluss des Kaufvertrages unter Vorlage seiner Gewerbeanmeldung darauf hin, dass er ein kaufmännisch eingerichtetes Gewerbe betreibt. Das Fahrzeug wurde am 06.01.2011 an den Kläger übergeben.
Dem Kaufvertrag lagen die Neuwagen-Verkaufsbedingungen der Beklagten zugrunde. Unter Ziffer VI. 2. a) heißt es:
„Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. […]“
Im Oktober 2011 fand eine Rückrufaktion des Herstellers G statt, über die der Kläger von der Beklagten unterrichtet wurde und an der das Fahrzeug des Klägers teilnahm. In der Folgezeit brachte der Kläger das streit[…]