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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wasserschaden – Aufwendungsersatz für Verdienstausfall und Zeitaufwand des Mieters

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AG Lichtenberg, Az.: 21 C 160/15, Urteil vom 27.11.2015

1. Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 938,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.04.2015 zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/5 und der Beklagte 4/5 zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die jeweils vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: Von 2M media /Shutterstock.com

Die Parteien sind durch einen Wohnraummietvertrag miteinander verbunden. Die Klägerin ist danach die Mieterin der Wohnung … , 5. OG, Mitte links, der Beklagte ist Vermieter und Eigentümer der vorgenannten Wohnung. Der Mietzins beträgt brutto-warm 415,57 € monatlich.

Am 28.04.2014 entstand in dem vorgenannten Haus ein Wasserschaden, weil in der über der Wohnung der Beklagten belegenen leer stehenden Wohnung, die nicht im Eigentum des Beklagten steht, ein Eckventil nicht richtig verschlossen war. Am 29.04.2014 stellte die Klägerin einen Wassereinbruch in ihrer Wohnung fest. An diesem Tage informierten auch Mieter des Hauses die Hausverwaltung. Am 30.04.2014 wurde das Wasser abgedreht. Zumindest eine Wand im Wohnzimmer der Klägerin war nass und die Auslegware war wenigstens teilweise durchnässt. Bei Aufräumarbeiten in ihrer Wohnung erlitt die Klägerin am 30.04.2014 einen Stromschlag, in dessen Folge sie sich in ein Krankenhaus transportieren ließ. Mit Schreiben vom 02.05.2014 teilte sie dem Beklagten mit, bis zur Beseitigung der eingetretenen Mängel in ihrer Wohnung die Miete unter Vorbehalt zu zahlen. Am 05.05.2014 wurden in ihrer Wohnung auf Veranlassung der Ver-mieterseite Trocknungsgeräte aufgestellt, die dort bis zum 15. oder 20.05.2014 verblieben. Eine Infrarotplatte verblieb dort bis zum 22.05.2014. Am 19.06.2014 beauftragte der Beklagte eine Malerfirma mit Malerarbeiten in der Wohnung der Klägerin. Die Arbeiten fanden am[…]


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