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Kleingartenpachtvertrag – Kündigungsvoraussetzungen

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OLG München – Az.: 32 U 3372/17 – Schlussurteil vom 19.08.2021

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30.08.2017, Az. 23 O 13400/16, wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Widerklage wendet.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 109.737,10 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I.

Die Parteien machen im Wege der Klage und Widerklage wechselseitige Ansprüche aus einem Pachtvertrag über die Kleingartenanlage an der …straße in … geltend.

1. Bei dem Kläger handelt es sich um ein Sozialwerk der … und des …. Der Kläger betreibt die gegenständliche Kleingartenanlage, in der einzelne Parzellen an Kleingärtner verpachtet sind. Der Betrieb beruht auf einem Generalpachtvertrag 2008 (im Folgenden GPV 08) vom 09.04. / 20.04. / 06.05.2008. In dem Vertrag werden als Verpächter die D. AG und die D. S. & S. AG und als Pächter der Kläger geführt. In der Vereinbarung ist geregelt, dass dem Kläger Grundstücksflächen zur kleingärtnerischen Nutzung im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (im Folgenden BKleingG) überlassen werden. Der Kläger soll die Pachtfläche verwalten und diese durch Unterverpachtung an einzelne Nutzer einer kleingärtnerischen Nutzung zuführen. Als Jahrespacht hat der Pächter 35% der von ihm aus den Unterpachtverhältnissen vereinnahmten Pachterträge abzuführen. Weiter obliegt es dem Kläger nach dem Vertrag, den Bestand der Pachtfläche fortschreibend zu dokumentieren. Der GPV 08 ist auf unbestimmte Zeit ab dem 01.01.2008 abgeschlossen. Er kann mit einer Frist von zehn Monaten zum 30.11. eines Jahres gekündigt werden, sofern nicht gesetzliche Regelungen insbesondere des BKleingG entgegenstehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen.

2. Mit notariellem Kaufvertrag vom 12.07.2010 (Anlage K 1) veräußerte die D. N. AG Grundstücksflächen der Kleingartenanlage an die F. Grundstücksverwaltung GmbH (Grundstück Flurst.Nr. …/xx zu 212 m² und zu vermessende Teilfläche von ca. 15.989 m² aus dem Grundstück Flurst.Nr. […]


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