Dem reinen Grundsatz nach ist das Rechtsgeschäft eines Kaufs von beweglichen Sachen durch den deutschen Gesetzgeber sehr eindeutig geregelt. Der Verkäufer veräußert sein Eigentum an einen Käufer, der durch die Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises zum Eigentümer wird. In der gängigen Praxis erfolgt die Übergabe des Kaufgegenstandes direkt im Zuge des Kaufvorgangs. Es gibt jedoch auch Sonderformen wie beispielsweise den gutgläubigen Erwerb von beweglichen Sachen, die in der gängigen Praxis auch regelmäßig vorkommen.
Gerade bei diesen Sonderformen des Kaufgeschäfts kommt vielfach die Frage auf, ob der Kauf überhaupt rechtmäßig ist. Obgleich Juristen bei der Beantwortung auf diese Frage sehr gerne den Spruch „es kommt darauf an“ bemühen, so ist der gutgläubige Erwerb von beweglichen Sachen mit der deutschen Gesetzgebung zu vereinbaren. Bei dem gutgläubigen Erwerb von beweglichen Sachen handelt es sich um ein Kaufgeschäft, bei dem eine nichtberechtigte dritte Person anstelle des Eigentümers den Verkauf vornimmt.
Grundlagen des gutgläubigen Erwerbs
Der gutgläubige Erwerb von beweglichen Sachen, geregelt in § 932 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), bezeichnet den Vorgang, bei dem eine Person in gutem Glauben und ohne Kenntnis der fehlenden Berechtigung des Verkäufers, eine Sache erwirbt und dadurch rechtlich geschützter Eigentümer wird. Voraussetzung ist, dass die Sache nicht gestohlen oder anderweitig abhandengekommen ist. (Symbolfoto: IhorL/Shutterstock.com)
Die rechtlichen Grundlagen des Kaufgeschäfts sind in dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu finden. So regeln die Paragrafen 928, 932 I, 933 sowie 934 BGB den Eigentumsübergang von dem Eigentümer an den Erwerber. Dem reinen Grundsatz nach ist es zwingend erforderlich, dass der Verkäufer der beweglichen Sache auch Eigentümer des Gegenstandes ist, damit das Kaufgeschäft rechtmäßig vollzogen werden kann. Der § 1006 Abs. 1 Satz 1 besagt jedoch, dass ein Kaufgeschäft auch nach dem Prinzip von Treu und Glauben als gutgläubiger Erwerb vollzogen werden kann. In derartigen Fällen ist das Kaufgeschäft dann rechtmäßig, wenn der Käufer an das Eigentumsverhältnis des Verkäufers und die damit verbundene Rechtmäßigkeit des Kaufgeschäfts glauben musste. In der gängigen Praxis ist dies dann […]