ArbG Oldenburg – Az.: 6 Ca 95/15 B – Urteil vom 18.11.2016
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 16.812,- € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe einer betrieblichen Altersversorgung.
Der am 00.00.1946 geborene Kläger war seit dem 01.03.1972 bei der Ü. AG (Ü.) beschäftigt.
Bei der Ü. bestand eine Betriebsvereinbarung „Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung“ vom 01.10.1962. Diese sieht u.a. folgende Regelungen vor:
§ 3
Als pensionsfähiges Diensteinkommen wird das letzte Monatsbruttoeinkommen ohne Haushalts- und Kinderzulage, Weihnachtsgratifikation und Überstundenvergütung zugrunde gelegt. Darüber hinaus wird dem pensionsfähigen Diensteinkommen 1/12 eines in Satz 1 festgelegten Monatsbruttoeinkommens hinzugerechnet.
Das Ruhegeld beträgt vorbehaltlich der Anrechnung von Renten und sonstigen wiederkehrenden Bezügen aus der Sozialversicherung gemäß § 17 nach 10jähriger Dienstzeit 30% und steigt in den folgenden 15 Jahren mit jedem zurückgelegten Dienstjahr um 2% und in den weiteren Jahren in jedem Jahr um 1% des pensionsfähigen Diensteinkommens bis zum Höchstsatz von 75%. (…)
(…)
§ 17
I. Das Ruhegeld und das Witwen- und Waisengeld werden, wenn der Versorgungsberechtigte Renten oder sonstige wiederkehrende Bezüge aus der Sozialversicherung erhält, soweit gekürzt, daß
1. das Ruhegeld zuzüglich der Bezüge aus der Sozialversicherung 75% des pensionsfähigen Diensteinkommens,
(…)
des pensionsfähigen Diensteinkommens nicht übersteigen. (…)
Im Übrigen wird auf die Regelungen dieser Betriebsvereinbarung Bezug genommen.
Zum 01.01.1991 trat bei der Ü. die „Ruhegeldvereinbarung für Mitarbeiter bis Eintrittsdatum 31.12.1990“ (Ü.-RV) in Kraft und löste die Betriebsvereinbarung Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung ab. Die Ü.-RV enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 6 Bemessungsgrundlagen der Versorgung
(…)
3. Als monatliches ruhegeldfähiges Diensteinkommen gilt für einen Mitarbeiter mit Eintrittsdatum vor dem 01.05.1983 das letzte Monatsbruttoeinkommen, das er vor dem Ausscheiden bei der Ü. als Arbeitseinkommen bezogen hat oder auf das er arbeits- oder tarifvertraglichen Anspruch gehabt hätte. Dauerzulagen sind nicht zu berücksichtigen. Darüber hinaus wird dem ruhegeldfähigen Diensteinkommen 1/12 des in Satz 1 und 2 festgelegten Monatsbruttoeinkommens hinzugere[…]