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Tod eines Mieters –  Haftung des Erben

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LG Berlin – Az.: 66 S 7/21 – Urteil vom 05.10.2021

Gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss der Kammer gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO beabsichtigt.
Gründe:
1) Die Formalien hat die Kammer nach Maßgabe des § 522 Abs. 1 ZPO geprüft. Das Rechtsmittel ist zulässig.

2) Die Berufung hat aber keine Aussicht auf Erfolg.

Das Amtsgericht hat die entscheidungserheblichen Fragen nach dem Bestehen eines Anspruchs auf Kautionsrückzahlung (sowie den spiegelbildlichen Gegenansprüchen, derer sich die Berufungsklägerin berühmt) zutreffend gestellt und beantwortet. Die Verurteilung der Berufungsklägerin zur Rückzahlung der Mietsicherheit ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Berufungsbegründung nicht zu beanstanden.

Siehe auch: Mieter verstorben – Keine Erben vorhaben; Wer zahlt die Kosten?

a) Der Umstand, dass der von den Klägern beerbte Mieter in der Wohnung zwischen dem 18. Oktober und dem 24. Oktober 2018 verstorben ist, führt weder unmittelbar noch mittelbar zu Ersatzansprüchen der Berufungsklägerin.

Die Idee, dass der Tod eines Wohnraummieters in der angemieteten Wohnung eine von dem Mieter verübte Pflichtverletzung darstellen und somit Grundlage von Sekundäransprüchen sein könnte, erscheint der Kammer vollständig fernliegend. Zwar verfehlt nach Einschätzung der Kammer auch die Formulierung des Amtsgerichts den Kern der Sache, wenn es im angefochtenen Urteil heißt, das „Versterben stellt keine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs dar“. Nach Ansicht der Kammer ist der Tod eines Wohnraummieters ein außerhalb der vertraglichen Pflichtenlage eintretendes Ereignis, dessen Folgen und Auswirkungen zwar einen tatsächlichen Bezug zu dem Mietverhältnis haben, das selbst aber einer Bewertung nach vertraglichen Haftungsmaßstäben (insbesondere nach Kategorien des Vertretenmüssens) entzogen ist.

b) Die Kammer versteht allerdings die Berufungsbegründung dahingehend, dass auch darin kein haftungsbegründender Vorwurf gegen den vormaligen Mieter dahingehend formulieren werden soll, dass dieser in den Räumen verstorben ist. Stattdessen will die Berufungsklägerin offenbar darauf abstellen, dass die von den Klägern nach dem Tod des Mieters veranlassten Maßnahmen nicht alle feststellbaren Folgen in der Wohnung auf Dauer beseitigt hätten.

Dem steht aber das von beiden Seiten am 14.1.2019 unte[…]


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