AG Nettetal
Az: 17 C 65/08
Unfall vom 25.02.2009
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.01.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin ist der Haftpflichtversicherer des PKWs mit dem amtlichen Kennzeichen VIE-…. Halter dieses Fahrzeuges ist Herr …, …, ….
Am 16.03.2006 gegen 7.45 Uhr lenkte die Beklagte den vorbezeichneten PKW auf der B straße in Nettetal. Dabei fuhr sie rückwärts aus einer auf der B …straße befindlichen Parklücke heraus. Hierbei kollidierte sie mit dem Fahrzeug der Zeugin … mit dem amtlichen Kennzeichen VIE-…. Die Beklagte stieß mit der hinteren linken Seite ihres Fahrzeugs gegen die hintere linke Seite des Fahrzeugs der Frau … Bei dieser Kollision entstand ein für die Beklagte hörbares kratzendes Geräusch.
Die Beklagte fuhr ohne auszusteigen weiter. Die Zeugin … informierte die Polizeikommissarin …, die in der Nähe mit einem Streifenwagen stand. Während dessen wartete die Zeugin …, die neben der Beklagten geparkt hatte, an der Unfallstelle. Kurze Zeit später kehrte die Beklagte an die Unfallstelle zurück, wobei die genauen Umstände der Rückkehr zwischen den Parteien streitig sind. Der Verkehrsunfall wurde sodann von den herbeigerufenen Beamten der Polizei Nettetal aufgenommen.
Am 10.06.2006 wurde gegen die Beklagte mit Strafbefehl des Amtsgerichts Nettetal eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie eine Geldbuße in Höhe von 40,00 Euro wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 StGB festgesetzt (Aktenzeichen: 3 Cs 12 Js 717/06 (394/06)). Ferner wurde gegen die Beklagte ein Fahrverbot von 3 Monaten verhängt. Den Einspruch gegen den Strafbefehl nahm die Beklagte zurück.
Durch den Verkehrsunfall ist der Zeugin … ein Sachschaden in Höhe von 3.106,53 Euro entstanden. Der Schaden wurde von der Kl[…]