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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankenversicherung (keine) und Zweit-OP als Gewährleistungsarbeit

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OBERLANDESGERICHT KÖLN
Az.: 5 W 72/01
BESCHLUSS vom 21.03.2003
Vorinstanz: LG Aachen – Az.: 11 O 202/01

In de m Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 21. März 2003beschlossen:
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 21. Mai 2002 – 11 O 202/01 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Beklagten wird für das erstinstanzliche Verfahren insgesamt ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L in G bewilligt.

Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung der Kosten eines stationären Aufenthaltes in der Zeit vom 17. August 1999 bis 1. September 1999 in Anspruch. Dem Beklagten war am 5. März 1998 aufgrund eines Zustandes nach Reanimation bei Kammerflimmern ein Kardioverter-Defibrillator implantiert worden. Im August 1999 kam es wegen einer defekten Elektrode zur Abgabe zweier inadäquater Schocks durch den Defibrillator, so dass der Beklagte am 17. August 1999 als Notfall in das Universitätsklinikum B eingeliefert werden musste. Statt des Austauschs der Elektrode wurde dem Beklagten am 20. August 1999 ein neues Aggregat (2-Kammer-Defibrillator) implantiert, weil dieses das beim Beklagten vorhandene Vorhofflattern besser unterscheiden kann. Die Klägerin beziffert ihre Gesamtkosten auf 71.955,84 DM.
Der Beklagte war bis zur Vollendung seines 23. Lebensjahres am 5. August 1999 bei der O familienversichert; eine freiwillige Weiterversicherung erfolgte nicht, so dass der Beklagte bei der Einlieferung in das Universitätsklinikum B ohne Krankenversicherungsschutz war. In dem vom Beklagten unterzeichneten, vorformulierten Aufnahmeantrag heißt es u.a.:
„Ich verpflichte mich unter Übernahme der gesamtschuldnerischen Haftung, alle durch die Behandlung nach den jeweils geltenden Tarifen entstandenen Kosten zu tragen, soweit sie nicht eine Krankenkasse oder ein anderer Sozialleistungs- oder Kostenträger übernimmt.„
Der Beklagte wendet gegen die Klageforderung ein, der Defekt des 1998 implantierten Gerätes sei durch einen Fehler bei der Operation verursacht worden. Zumindest aber liege ein technischer Defekt vor, so dass es sich […]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/zweitop.htm

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