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Rechtsanwälte Kotz GbR

Eigenbedarfskündigung – Nichtoffenbarung des Eigenbedarfs bei Abschluss des Mietvertrages

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LG Dessau-Roßlau – Az.: 5 T 275/16

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 30.08.2016 gegen den Beschluss des Amtsgericht B.-W. vom 09.08.2016 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 29.09.2016, Az. 7 C 899/15, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Prozesskostenhilfeversagungsbeschluss des Amtsgerichts B.-W. vom 09.08.2016, Az. 7 C 899/15, in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 29.09.2016 ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Sie ist jedoch unbegründet. Die Rechtsverfolgung der Beklagten bietet – auch nach summarischer Prüfung – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Kläger haben mit Schreiben vom 04.11.2015 wirksam das Mietverhältnis zwischen den Parteien zum 30.04.2016 gekündigt. Der Kündigungsgrund des Eigenbedarfs gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist gegeben.

Die Kündigung ist insbesondere nicht rechtsmissbräuchlich. Mit zutreffender Begründung lehnt das Amtsgericht einen Rechtsmissbrauch ab. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil v. 04.02.2015 – VIII 154/14 – zitiert nach juris) liegt rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht schon dann vor, wenn der Vermieter „einen künftigen Eigenbedarf bei Abschluss des Mietvertrags zwar nicht konkret erwägt, aber bei vorausschauender Planung aufgrund hinreichend konkreter Anhaltspunkte hätte in Erwägung ziehen müssen(…).“ Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen sich – wenn überhaupt – mehr als eine Erwägungsgrundlage ergeben hätte.

Widersprüchliches Verhalten des Vermieters ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn der Vermieter das Entstehen eines künftigen Eigenbedarfs (als bloße Möglichkeit oder aufgrund konkreter Anhaltspunkte) hätte vorhersehen können oder müssen, sondern verlangt hierfür das Vorliegen eines über die Fahrlässigkeit hinausgehenden subjektiven Elements, nämlich die „Absicht“ (das „Entschlossensein“), den Wohnraum einer baldigen Eigennutzung zuzuführen, oder zumindest das (ernsthafte) „Erwägen“ einer solchen Nutzung (BGH a.a.O. mwN).

Ein Vermieter, der eine Eigenbedarfskündigung auf nach Abschluss des Mietvertrags entstandene Umstände stützt, deren Eintritt möglich oder sogar konkret vorhersehbar, von ihm aber bei Vertragsschluss nicht erwogen worden war, setzt sich hierdurch mit seinem früheren Verhalten regelmäßig schon nicht inhaltlich in Widerspruch.

Im Übrigen ist der Entschluss des Vermieters, sein Eigentum selbs[…]


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