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Rechtsanwälte Kotz GbR

Voraussetzungen Anspruch des Versicherten auf Versorgung mit Cannabis

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SG Aachen – Az.: S 1 KR 174/19 ER – Urteil vom 06.05.2019

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.

Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Versorgung des Antragstellers mit Bedrocan (Cannabisblüten).

Wegen Eintritts einer Genehmigungsfiktion verpflichtete sich die Antragsgegnerin vergleichsweise auf den Antrag des Antragstellers vom 00.00.0000 unter Aufhebung ihres – vom Antragsteller im Verfahren vor dem Sozialgericht Aachen S 1 KR 131/18 angefochtenen Bescheides vom 00.00.0000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 – die Kosten der ärztlich verordneten Cannabispräparate für die Zeit ab 00.00.0000 zu erstatten und künftig bis 00.00.0000 zu übernehmen.

Am 00.00.0000 beantragte der weiterhin bei der Antragsgegnerin versicherte Antragsteller unter Vorlage diverser medizinischer Unterlagen eine Fortsetzung seiner Cannabis-Behandlung zu Lasten der Antragsgegnerin. In einem Formular der Antragsgegnerin gab die Fachärztin für Anästhesiologie Dr. H., B., unter dem 00.00.0000 an, mit dem Arznei-mittel Depressionen, ADHS, Thoraxschmerzen sowie Ängsten und panischen Attacken des Antragstellers mit den Zielen „Schmerzfreiheit, Angstfreiheit, Bewältigung des Alltags und eine Arbeit annehmen können“ behandeln zu wollen. Der Zustand ihres Patienten habe sich während der bislang durchgeführten Cannabis-Behandlung verbessert. Die Ängste seien darunter deutlich reduziert und er habe eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen können. In einer beigefügten ärztlichen Bescheinigung vom 00.00.0000 bescheinigte die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. X., B. Krankenhaus C., dass sich der Antragsteller seit 0000 in der Klinik in psychiatrischer Behandlung befinde. Durch den Einsatz diverser Psychopharmaka habe keine anhaltende Stabilisierung des Krankheitsbildes erreicht werden können. Im „Sommer letzten Jahres“ habe sich der Antragsteller noch angespannt, in sich zurückgezogen und depressiv präsentiert und nunmehr affektiv ausgeglichen. Bei der aktuellen Vorstellung habe er berichtet, dass sich sein Zustand unter der Behandlung mit Cannabis gebessert habe. Er könne wieder angstfrei aus dem Haus gehen und habe Lebensfreude entwickeln können. Er sei in der Lage, seinen Alltag und seine Freizeit strukturieren, habe eine Arbeit annehmen können, die er jetzt schon einige Monate in Teilzeit ausüben könne.

Die Antrag[…]


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