Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 54/19 – Urteil vom 13.02.2020
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.02.2019 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Neuruppin, Az.: 5 O 68/18, teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.729,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 14.02.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 13% und die Beklagte zu 87% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige, insbesondere den §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist nur in einem geringen Umfang begründet.
1. Dem Kläger steht wegen der Verunreinigung der L… zwischen Sch… und G… als Eigentümerin dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu. Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Senates fest, dass die Verunreinigung durch das von dem Zeugen W… geführte und bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug verursacht worden ist.
(Symbolfoto: Von Squeeb Creative/Shutterstock.com)Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass im Streitfall bereits nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises davon auszugehen ist, dass der Zeuge W… den Verkehrsunfall allein verschuldet hat. Danach entspricht es grundsätzlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass einem Kraftfahrer, der mit dem von ihm geführten Fahrzeug von der Fahrbahn abkommt, ein bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vermeidbarer Fahrfehler zur Last fällt (vgl. BGH NZV 1996, 277; OLG Naumburg VRS 104, 415; OLG München NZV 2000, 207). Das „Kerngeschehen“ des Abkommens von der Fahrbahn als Grundlage für die Annahme eines Anscheinsbeweises reicht nur dann nicht aus, wenn weitere Umstände hinzutreten, die gegen die sonst gegebene Typizität sprechen (vgl. BGH a.a.O.). Sofern hingegen außer dem Abkommen von der Fahrbahn weiter nichts feststeht un[…]